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Zivilrecht

OGH: Teilung des dienenden Grundstücks – zur Frage, ob § 136 GBG bei einer ursprünglichen Unrichtigkeit der Grundbuchseintragung bei bloß deklarativer Wirkung zulässig ist

Zum grundbücherlichen Nachvollzug der in § 847 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines dienenden Gutes für Grunddienstbarkeiten steht vom hier nicht vorliegenden Fall eines gutgläubigen Erwerbs abgesehen der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG grundsätzlich zur Verfügung; wurde ein Teil des dienenden Gutes einer Dienstbarkeit einer neuen Einlage zugeschrieben, ohne dass im Lastenblatt des dienenden Gutes darauf hingewiesen wurde, so ist das Grundbuch auf Antrag entsprechend zu berichtigen; da auch die weitere Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung, dass offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, dass die begehrte Berichtigung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen, hier nicht zweifelhaft ist, kommt dem Revisionsrekurs somit keine Berechtigung zu

16. 06. 2017
Gesetze:   § 136 GBG, § 847 ABGB, LiegTeilG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Grundbuchberichtigung, deklarative Wirkung, Dienstbarkeit, dienendes Grundstück, Teilung

 
GZ 5 Ob 138/16d, 04.04.2017
 
OGH: Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist gem § 136 Abs 1 Satz 1 GBG auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.
 
Eine solche Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG erfolgt nach stRsp idR dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird. Eine solche Berichtigung hat daher auch nur deklarative Bedeutung.
 
Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. § 136 GBG enthält dabei insofern keine Einschränkung auf nachträgliche Änderungen, als dessen Wortlaut auch in gewissem Umfang die Berichtigung ursprünglicher Unrichtigkeiten zulässt. Aus historischen und systematischen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber keine Durchbrechung der Rechtskraft von Grundbuchsbeschlüssen wollte. Die Rsp und die überwiegende Lehre lehnen daher die Berichtigung bereits ursprünglich unrichtiger Eintragungen im Fall konstitutiver Eintragungen ab.
 
In Bezug auf Eintragungen, die Rechtsänderungen nur deklarativ nachvollziehen, hat der OGH hingegen in einzelnen Fällen die Möglichkeit der Berichtigung auch ursprünglicher Unrichtigkeiten bejaht. So entspricht es der gefestigten Rsp des Senats, dass zum grundbücherlichen Nachvollzug der in § 844 Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Gutes für Grunddienstbarkeiten der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG grundsätzlich zur Verfügung steht. Wurde ein Teil des herrschenden Gutes einer Dienstbarkeit einer neuen Einlage zugeschrieben, ohne dass im Lastenblatt des dienenden Gutes darauf hingewiesen wurde, so war das Grundbuch also auf Antrag entsprechend zu berichtigen. Dieser Rsp des OGH zur Möglichkeit, bei einer Grundstücksteilung des herrschenden Gutes den unterbliebenen Hinweis auf das neue herrschende Grundstück (auch ohne nachträgliche Rechtsänderung) gem § 136 GBG zu berichtigen, liegt zugrunde, dass Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden und die unterbliebene Mitübertragung der Berechtigung bei der Teilung also noch nicht eo ipso zum Rechtsverlust führt.
 
Auch im Falle der Teilung des dienenden Grundstücks führt die unterbliebene Mitübertragung der Belastung nicht zum Rechtsverlust. (Auch) die Naturalteilung gemeinschaftlicher Liegenschaften lässt die dinglichen und sonstigen bücherlichen (§ 9 GBG) Rechte Dritter vielmehr unberührt. Sie bestehen an den Teilen fort, weshalb es zur Abschreibung von Liegenschaftsteilen von einem Grundbuchskörper der Zustimmung der Buchberechtigten nicht bedarf, sofern diese Rechte bei Schaffung der neuen Einlage dort eingetragen werden (§ 3 Abs 1 LiegTeilG). Die Teilung darf gem § 847 ABGB einem Dritten nämlich nicht zum Nachteil gereichen. Alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Lediglich wenn die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück betrifft, erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile. Voraussetzung dafür ist bei Grunddienstbarkeiten, dass sich deren räumliche Beschränkung schon aus dem Grundbuch ergibt (§ 12 Abs 2 GBG) und durch Urkunden iSd § 74 Abs 1 GBG nachgewiesen wird, dass die Servitut das abzuschreibende Teilstück nicht betrifft. Ansonsten erfordert eine lastenfreie Abschreibung die Zustimmung des Berechtigten.
 
In einzelnen älteren Entscheidungen hat der OGH in Fällen der unterbliebenen Mitübertragung von Lasten bei der Teilung des dienenden Grundstücks die Anwendung des § 136 GBGB ohne nähere Auseinandersetzung mit dem deklarativen Charakter des Nachvollzugs der in § 847 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines dienenden Gutes abgelehnt. Kodek vertritt zu diesen von ihm zitierten Entscheidungen die gegenteilige Auffassung. Die Voraussetzung des § 136 Abs 1 GBG, dass das Grundbuch die „wirkliche Rechtslage“ nicht wiedergibt, könne auch bei ursprünglich unrichtigen Eintragungen erfüllt sein, wenn diese nicht konstitutiv sind. Die unrichtige Nichtübertragung von Lasten bei der Abschreibung führe per se nicht zum Rechtsverlust, sodass auch insoweit mit Berichtigung nach § 136 GBG vorzugehen wäre.
 
Der erkennende Senat teilt diese auch schon vom Rekursgericht übernommene Rechtsansicht. Soweit aus den genannten Vorentscheidungen anderes zu entnehmen ist, wird dies nicht mehr aufrecht erhalten.
 
 

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