Voraussetzung für die Eintragungstauglichkeit einer Benützungsvereinbarung ist die sachenrechtliche (Mit-)Eigentümerstellung der Parteien; nur vorgemerktes Eigentum ist nicht ausreichend
GZ 5 Ob 169/16p, 01.03.2017
OGH: Eine Benützungsvereinbarung iSd § 828 Abs 2 ABGB kann nur von Miteigentümern und von diesen nur einstimmig getroffen werden. Voraussetzung für die Eintragungstauglichkeit einer Benützungsvereinbarung ist demnach die sachenrechtliche (Mit-)Eigentümerstellung der Parteien.
Die Vormerkung des Eigentumsrechts bewirkt ein durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht, wobei die Rechtfertigung der Vormerkung ex tunc wirkt. § 49 Abs 1 GBG ermöglicht auch alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer. Der Gesetzgeber hat das Entstehen von zwei Eintragungsketten vorgesehen, wobei mit der Rechtfertigung oder Löschung der Vormerkung von Amts wegen alle Eintragungen zu löschen sind, die der neuen bücherlichen Rechtslage widerstreiten.
Die Anmerkung einer Benützungsregelung nach § 828 Abs 2 ABGB ist in diesem Zusammenhang aber nicht als Eintragung gegen den vorgemerkten Eigentümer zu qualifizieren, weil sie sich nicht nur auf dessen bestimmten Miteigentumsanteil bezieht, sondern zwingend auf die ganze Liegenschaft. Die Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB betrifft - anders als etwa die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung - ihrer Art nach gerade nicht nur den vorgemerkten Eigentümer. Zwischen der sachenrechtlichen Miteigentümerstellung aller Parteien einer Benützungsregelung und deren Eintragungsfähigkeit iSd § 828 Abs 2 ABGB besteht vielmehr ein untrennbarer Zusammenhang, der einer Eintragung auf Basis des Bestehens eines vorerst lediglich vorgemerkten Miteigentums entgegensteht.
Voraussetzung für die Eintragungstauglichkeit einer Benützungsvereinbarung ist demnach die sachenrechtliche (Mit-)Eigentümerstellung der Parteien.