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Zivilrecht

OGH: Zu § 15g WGG und der Frage, ob sich ein Vorkaufsrecht nach dieser Bestimmung auch auf mitübertragene selbständige Einlagezahlen, die nicht die Voraussetzungen nach § 15g WGG erfüllen, erstreckt

Ein Vorkaufsrecht nach § 15g WGG kann sich immer nur auf Anteile derjenigen Liegenschaft erstrecken, auf der die Baulichkeit errichtet ist, in der sich die Eigentumsobjekte, die Gegenstand einer nachträglichen Eigentumsübertragung iSd § 15b WGG sind, befinden

16. 06. 2017
Gesetze:   § 15g WGG, § 15b WGG
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Spekulationsfrist bei nachträglich erworbenem Eigentum, Vorkaufsrecht

 
GZ 5 Ob 27/17g, 04.04.2017
 
OGH: Ein Vorkaufsrecht nach § 15g WGG kann sich immer nur auf Anteile derjenigen Liegenschaft erstrecken, auf der die Baulichkeit errichtet ist, in der sich die Eigentumsobjekte, die Gegenstand einer nachträglichen Eigentumsübertragung iSd § 15b WGG sind, befinden.
 
 

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