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Zivilrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit des Befristungsabschlags nach § 16 Abs 7 MRG und der Bestimmungen über den Lagezuschlag nach § 16 Abs 4 MRG im Fall des § 46c MRG

Ein Befristungsabschlag nach § 16 Abs 7 MRG ist nach dem Ablauf der 20-jährigen Frist des § 46c MRG und dem dadurch bewirkten „Ex-lege-Rückfall“ in die dann geltenden Mietzinsbildungsvorschriften auch dann zu berücksichtigen, wenn der Abschluss des befristeten Mietvertrags noch vor diesem Zeitpunkt erfolgte; ein Lagezuschlag nach § 16 Abs 4 MRG ist nur dann berechtigt, wenn der Vermieter dem Mieter die den Wohnwert des Hauses beeinflussenden Kriterien wenigstens schlagwortartig schriftlich bekanntgegeben hat; im Fall des § 46c MRG muss dies jedenfalls dann nicht bereits im Mietvertrag erfolgen, wenn die für den Lagezuschlag maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren; in diesem Fall reicht eine schriftliche Bekanntgabe vor Auslaufen der 20-jährigen Frist nach dieser Gesetzesstelle aus; diese Umstände sind vom Vermieter zu behaupten und zu beweisen

16. 06. 2017
Gesetze:   § 46c MRG, § 16 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Hauptmietzins bei früherer Standardanhebung, Hauptmietzins, Befristungsabschlag, Lagezuschlag

 
GZ 5 Ob 18/17h, 04.05.2017
 
OGH: Ein Befristungsabschlag nach § 16 Abs 7 MRG ist nach dem Ablauf der 20-jährigen Frist des § 46c MRG und dem dadurch bewirkten „Ex-lege-Rückfall“ in die dann geltenden Mietzinsbildungsvorschriften auch dann zu berücksichtigen, wenn der Abschluss des befristeten Mietvertrags noch vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Ein Lagezuschlag nach § 16 Abs 4 MRG ist nur dann berechtigt, wenn der Vermieter dem Mieter die den Wohnwert des Hauses beeinflussenden Kriterien wenigstens schlagwortartig schriftlich bekanntgegeben hat. Im Fall des § 46c MRG muss dies jedenfalls dann nicht bereits im Mietvertrag erfolgen, wenn die für den Lagezuschlag maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. In diesem Fall reicht eine schriftliche Bekanntgabe vor Auslaufen der 20-jährigen Frist nach dieser Gesetzesstelle aus. Diese Umstände sind vom Vermieter zu behaupten und zu beweisen.
 
 

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