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Zivilrecht

OGH: § 16 WEG 2002 iZm Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses (hier: beabsichtigte Balkonanbauten)

Auf der gegenständlichen Liegenschaft sind insgesamt vier Häuser errichtet, die im Wesentlichen einem einheitlichen architektonischen Konzept folgen; den Feststellungen und den im Akt erliegenden Lichtbildern kann dazu entnommen werden, dass die drei nicht unmittelbar an der Straßenfront errichteten Wohnhäuser im Wesentlichen baugleich ausgeführt sind; diese verfügen zwar auch über Balkone, die allenfalls ebenfalls nachträglich errichtet wurden; diese sind jedoch symmetrisch – also links und rechts vom jeweils vorspringenden Mittelteil des Hauses – angebracht und ragen dabei auch nicht über den vorspringenden Mittelteil der jeweiligen Häuser vor; demgegenüber sollen die Balkone im vorliegenden Fall als sog „Balkonturm“ asymmetrisch und nur links vom Mittelteil des Hauses IV derart errichtet werden, dass sie 122 cm über den Mittelteil hinausragen; in seiner geplanten Ausführung stellt dieser Balkonturm einen auffallenden Fremdkörper dar, der dem Haus vorgesetzt werden soll; auch wenn die davon betroffene Hausfront nicht der Straße, sondern einem Sportplatz zugewandt ist, liegt auch keine reine „Innenhof - Situation“ vor; mag die Wohnhausanlage architektonisch auch wenig anspruchsvoll ausgeführt sein, so steht doch ein einseitig errichteter Balkonturm in auffallendem Gegensatz zu der sonst von Symmetrie geprägten Bauweise und bewirkt dadurch eine negative Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Wohnhausanlage

16. 06. 2017
Gesetze:   § 16 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderungen, allgemeine Teile, Balkonanbauten, Balkonturm, Erscheinungsbild der Wohnhausanlage

 
GZ 5 Ob 9/17k, 04.04.2017
 
OGH: Gem § 16 Abs 1 WEG 2002 kommt die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dem Wohnungseigentümer zu. Nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ist ein Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Mangels Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer hängt das Recht des Wohnungseigentümers zur Änderung seines Objekts von bestimmten, in § 16 Abs 2 WEG 2002 abgestuft geregelten Voraussetzungen ab. Dadurch sollen die anderen Wohnungseigentümer davor bewahrt werden, dass ihr Umfeld eigenmächtig unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen geändert wird.
 
Nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen berechtigt, die weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, insbesondere keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
 
Einer Änderung steht dabei nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG zurückzustehen hat.
 
Werden für die Änderungen darüber hinaus allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG die geplante Maßnahme zudem entweder der Übung des redlichen Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
 
Die Antragsgegner berufen sich auch noch in ihrem Revisionsrekurs darauf, dass die von den Antragstellern beabsichtigten Balkonanbauten (laut Einreichplan als Balkonturm bezeichnet) sowie die Errichtung eines französischen Fensters (französischer Balkon) die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds störe.
 
Die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses ist ein spezifischer Fall der Interessenbeeinträchtigung. Darunter ist nicht jede wertneutrale Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbilds bewirkt. Dabei ist ua maßgeblich, ob die bisherige Gestaltung des Gebäudes einem bestimmten architektonischen Konzept folgt oder ob es sich um ein äußerlich eher einfallsloses Bauwerk handelt. Auch die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds per se kann einen schutzwürdigen Wert darstellen. Zwar ist für die Beurteilung der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds primär die straßenseitige Ansicht der Liegenschaft maßgeblich, doch können auch optische Aspekte, die eine negative Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds einer Wohnhausanlage bewirken, ausschlaggebend sein.
 
Auf der gegenständlichen Liegenschaft sind insgesamt vier Häuser errichtet, die im Wesentlichen einem einheitlichen architektonischen Konzept folgen. Den Feststellungen und den im Akt erliegenden Lichtbildern kann dazu entnommen werden, dass die drei nicht unmittelbar an der Straßenfront errichteten Wohnhäuser im Wesentlichen baugleich ausgeführt sind. Diese verfügen zwar auch über Balkone, die allenfalls ebenfalls nachträglich errichtet wurden; diese sind jedoch symmetrisch – also links und rechts vom jeweils vorspringenden Mittelteil des Hauses – angebracht und ragen dabei auch nicht über den vorspringenden Mittelteil der jeweiligen Häuser vor. Demgegenüber sollen die Balkone im vorliegenden Fall als sog „Balkonturm“ asymmetrisch und nur links vom Mittelteil des Hauses IV derart errichtet werden, dass sie 122 cm über den Mittelteil hinausragen. In seiner geplanten Ausführung stellt dieser Balkonturm einen auffallenden Fremdkörper dar, der dem Haus vorgesetzt werden soll. Auch wenn die davon betroffene Hausfront nicht der Straße, sondern einem Sportplatz zugewandt ist, liegt auch keine reine „Innenhof - Situation“ vor. Mag die Wohnhausanlage architektonisch auch wenig anspruchsvoll ausgeführt sein, so steht doch ein einseitig errichteter Balkonturm in auffallendem Gegensatz zu der sonst von Symmetrie geprägten Bauweise und bewirkt dadurch eine negative Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Wohnhausanlage.
 
Da auch die Zulässigkeit einer Änderung nach baurechtlichen Vorschriften für sich noch keine Duldungspflicht des anderen Wohnungseigentums begründet, fehlt es bereits an den Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG, sodass nicht mehr geprüft werden muss, ob die Änderung der Übung des Verkehrs oder sonst wesentlichen Interessen der Antragsteller entspricht.
 
 

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