Home

Zivilrecht

OGH: Zur Pistensicherungspflicht

Im vorliegenden Fall verließ der Kläger bei seiner Abfahrt die Piste, welche im Übrigen als schwarze Piste markiert war; der Kläger hatte nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine gute Sichtmöglichkeit und hätte die Trittstufen erkennen können; angesichts der großen Breite der Piste von 80 m ist in der Auffassung der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe mit Stürzen im Bereich der außerhalb der Piste vorhandenen Trittstufen nicht rechnen müssen, keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken; wenn die Vorinstanzen darauf abstellten, dass die Trittstufen für den Kläger nicht überraschend auftauchten, so hielten sie sich damit im Rahmen der Rsp, die für die Abgrenzung von typischen und atypischen Gefahren auch das Überraschungsmoment heranzieht

16. 06. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Pistenhalter, Verkehrssicherungspflicht, Pistensicherungspflicht, typische / atypische Gefahren

 
GZ 6 Ob 30/17f, 27.02.2017
 
OGH: Wer den Schiverkehr im Bereich einer künstlichen oder natürlichen Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, hat die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs und zur Ergreifung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen. Dabei ist der Pistenhalter am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen.
 
Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen. Der Pistenhalter muss stets mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus rechnen. Wenn der Pistenbetreiber außerhalb der Piste selbst ein (künstliches) Hindernis schafft, dann muss er dieses auch wieder entfernen, jedenfalls aber entsprechend absichern, damit es für vernünftige Durchschnittsfahrer keine ernstliche Gefahr darstellen kann, wenn er damit rechnen muss, dass Schifahrer von der Piste in dieses ungesicherte Gelände abkommen.
 
Die den Pistenhalter treffende Pistensicherungspflicht bedeutet nicht die Verpflichtung, den Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen. Der Pistenhalter und seine Leute sind zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen vielmehr nur dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische, also solche Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet auftreten oder schwer abwendbar sind. Das gilt jedenfalls für solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um ein solches handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.
 
Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend. Ob in diesem, im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen die Pistenhalterin das ihr Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen.
 
Im vorliegenden Fall verließ der Kläger bei seiner Abfahrt die Piste, welche im Übrigen als schwarze Piste markiert war. Der Kläger hatte nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine gute Sichtmöglichkeit und hätte die Trittstufen erkennen können. Angesichts der großen Breite der Piste von 80 m ist in der Auffassung der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe mit Stürzen im Bereich der außerhalb der Piste vorhandenen Trittstufen nicht rechnen müssen, keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Wenn die Vorinstanzen darauf abstellten, dass die Trittstufen für den Kläger nicht überraschend auftauchten, so hielten sie sich damit im Rahmen der Rsp, die für die Abgrenzung von typischen und atypischen Gefahren auch das Überraschungsmoment heranzieht.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at