Ob für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung "besondere Befunde" iSd§ 8 Abs 2 FSG "erforderlich" sind (diesfalls wäre das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen), obliegt nicht der Beurteilung des Amtsarztes, sondern derjenigen der Behörde bzw des VwG; das Fehlen eines amtsärztlichen Gutachtens steht einer vom VwG zu treffenden Sachentscheidung daher nicht grundsätzlich entgegen
GZ Ro 2016/11/0004, 21.04.2017
VwGH: Das monierte Fehlen einer "gesicherten höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage der alternativlosen Anordnung einer Haaranalyse zum Abstinenznachweis" begründet schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, somit um eine solche, der regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Das VwG hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass dem Mitbeteiligten der Abstinenznachweis gelungen sei (er habe eine zumindest fünfjährige Drogenabstinenz eingehalten) und seine gesundheitliche Eignung gegeben sei. Eine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung wird von der Revision nicht aufgezeigt. Ob für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung "besondere Befunde" iSd § 8 Abs 2 FSG "erforderlich" sind (diesfalls wäre das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen), obliegt nicht der Beurteilung des Amtsarztes, sondern derjenigen der Behörde bzw des VwG; das Fehlen eines amtsärztlichen Gutachtens steht einer vom VwG zu treffenden Sachentscheidung daher nicht grundsätzlich entgegen. Schließlich wird auch mit dem Vorbringen, es würden von Amtsärzten vermehrt Haaranalysen gefordert, nicht dargetan, dass im Revisionsfall die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen.