Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Frage, ob dem Revisionswerber eine Einberufung zum Reservedienst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, von vornherein keine Asylrelevanz zukommt, zumal in den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen selbst Hinweise enthalten sind, dass Wehrdienstverweigerern Misshandlungen und Folter drohen können
GZ Ra 2016/18/0203, 21.02.2017
VwGH: Mit dem Verweis auf das späte Vorbringen des angeblichen Hinweises eines Grenzsoldaten auf die mögliche Einberufung des Revisionswerbers zum Reservedienst begründet das BVwG die Verneinung einer drohenden tatsächlichen Einberufung des Revisionswerbers noch nicht in einer ausreichenden - einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen - Weise. Insbesondere vor dem Hintergrund der grundsätzlich gegenteiligen Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, wonach auch Männer im Alter von 45 Jahren zum Reservedienst einberufen würden, hätte sich das BVwG mit der Einberufungssituation in Syrien ausführlicher auseinandersetzen und darlegen müssen, warum es im konkreten Fall davon ausgehe, dass dem Revisionswerber eine Einberufung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang die letztlich ermöglichte (wiederholte) Ausreise des Revisionswerbers ins Treffen führt, reicht dies als Beleg dafür nicht aus, hat der Revisionswerber diese doch - in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen des BVwG - mit der "erfolgreichen" Bestechung des Soldaten an der Grenze erklärt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein.
Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Frage, ob dem Revisionswerber eine Einberufung zum Reservedienst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, von vornherein keine Asylrelevanz zukommt, zumal in den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen selbst Hinweise enthalten sind, dass Wehrdienstverweigerern Misshandlungen und Folter drohen können.
Das BVwG wird daher im fortgesetzten Verfahren - auf Grundlage von aktuellen Länderberichten - Feststellungen zur aktuellen Einberufungspraxis in Syrien zu treffen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Reservedienst droht und ob gegebenenfalls im Hinblick darauf die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl vorliegen.