Eine Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH ist im Gesetz nicht vorgesehen und ein darauf zielender Antrag unzulässig
GZ Ra 2017/11/0045, 27.04.2017
VwGH: Eine Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH ist im Gesetz nicht vorgesehen und ein darauf zielender Antrag unzulässig.