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Verfahrensrecht

VwGH: § 24 VwGVG – Unterlassung der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung

Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" idR auch von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen

13. 06. 2017
Gesetze:   § 24 VwGVG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Unterlassung der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, Unmittelbarkeitsprinzip, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2017/08/0013, 10.04.2017
 
VwGH: Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" idR auch von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
 
 

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