Bis zu rund 150 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus; das Aufenthalts- und Kontaktverbot nach § 382e EO können unabhängig voneinander angeordnet werden
GZ 7 Ob 34/17a, 17.05.2017
OGH: Nach § 382e Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten (Z 1) und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden (Z 2), soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
Zur kumulativen Verhängung des Aufenthalts- und Kontaktverbots:
Abgesehen davon, dass sich das von den Vorinstanzen erlassene Verbot auf § 382b EO bezieht, die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel aber ein Kontaktverbot nach § 382e EO erreichen will, spricht gegen ihre Auslegung bereits der Gesetzeswortlaut des § 382e EO, wonach zwar die Z 1 und Z 2 durch „und“ verbunden, beide aber letztlich nur „soweit“ zu erlassen sind, als dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
Die Formulierung in § 382e EO geht auf das erste Gewaltschutzgesetz, BGBl 759/1996, zurück, das in § 382b Abs 2 EO eine wörtlich idente Anordnungsbefugnis des Gerichts vorsah. In den Materialien dazu weist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hin, dass dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden soll, dass die beiden Aufträge „auch kumulativ“ erlassen werden können. Den Materialien zur Einführung des nunmehrigen § 382e EO mit dem zweiten Gewaltschutzgesetz, BGBl 40/2009, ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit eine Änderung beabsichtigt hätte. Damit ergibt sich auch aus den Materialien, dass das Aufenthalts- und Kontaktverbot nach § 382e EO unabhängig voneinander angeordnet werden können.
Zum Kontaktverbot wegen wiederholter nächtlicher Anrufe:
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach § 382b EO – ebenso wie jener nach § 382e EO – sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei
– ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung maßgeblich. Nach § 382e EO ist zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen: Der Sicherungsantrag nach dieser Bestimmung ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners ausgeht, dh wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.
Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b – und für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 382e – EO sind verschuldensunabhängig; objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls.
Nach stRsp soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen und darüber hinaus auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. Von Bedeutung ist dabei nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch „als Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror“ kann aber nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist daher noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit.
Aus der Verwendung des Wortes „Kontaktaufnahme“ in § 382e Abs 1 Z 2 EO ist abzuleiten, dass auch die telefonische Kontaktaufnahme, sowie das Zusenden von Text- und Bildnachrichten unter die Bestimmung fallen können. So hat der erkennende Senat in 7 Ob 130/15s – unter dem Blickwinkel des § 382g EO – die beharrliche Versendung von rund 15 SMS monatlich über einen längeren Zeitraum hindurch noch rund 2 Jahre nach Beendigung der Beziehung als unzulässig eingestuft und dargelegt, dass auch der Grund und die Art der Kontaktaufnahme in die Abwägung einzubeziehen sind.
Dass die mehrfach wiederholte nächtliche Telefonanrufserie in einem Ausmaß von bis zu rund 150 pro Nacht – nicht zuletzt wegen des damit einhergehenden Schlafmangels – die psychische Gesundheit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt, ist evident. Es kann ihr nicht zugemutet werden, ihr Mobiltelefon nächtens regelmäßig auszuschalten und damit unerreichbar zu sein und auch die sonstigen Funktionen ihres Mobiltelefons nicht nutzen zu können. Gleiches gilt für eine allfällige Möglichkeit, ihr Gerät für alle anonymen Anrufe zu sperren, wird damit doch der eigentliche Sinn eines Telefonanschlusses konterkariert. Dies muss umso mehr gelten, wenn man die Anzahl und die zeitliche Platzierung der Anrufe in der Nacht und in den frühen Morgenstunden berücksichtigt, die von der Antragstellerin nur als „Psychoterror“ eingestuft und empfunden werden können, muss sie doch ständig gewärtigen, in ihrer Nachtruhe nachhaltig gestört bzw bis zum Morgen wach gehalten zu werden. Diese Vorgangsweise geht daher weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen im Sinne der angeführten Judikatur hinaus.
Die dem widersprechende Ausführung des Erstgerichts im bescheinigten Sachverhalt, es könne nicht „festgestellt“ werden, dass sich die Antragstellerin in einem psychischen Ausnahmezustand befinde oder zumindest eine schwerere als die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene psychische Belastung bestehe, ist eine rechtliche Beurteilung, der nicht beigetreten werden kann.
Ein berücksichtigungswürdiges Interesse des Antragsgegners an seiner konkreten Vorgangsweise ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich und wurde von ihm dazu auch nichts vorgebracht.
Es war daher dem Sicherungsantrag auch im Umfang des Verbots der telefonischen Kontaktaufnahme stattzugeben. Behauptungen, die Grundlage für ein darüber hinausgehendes Aufenthalts- und Kontaktverbot nach § 382e EO sein könnten, stellte die Antragstellerin nicht auf, und nannte auch keine nach § 382e Abs 1 Z 1 EO bestimmt zu bezeichnenden Orte, sodass es insofern bei der abweislichen Entscheidung zu verbleiben hatte.