Die Bestimmung des § 7 Abs 7 IESG ist so auszulegen, dass der angeordnete Übergang der Rückzahlungsverpflichtung für anfechtbare Zahlungen vom Arbeitnehmer auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds voraussetzt, dass für die Forderung, die der angefochtenen Zahlung zugrunde liegt, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld bestand; eine Ausweitung der Sicherungsgrenzen des IESG ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden
GZ 8 ObS 17/16g, 22.02.2017
OGH: Die Bestimmung des § 7 Abs 7 IESG ist so auszulegen, dass der angeordnete Übergang der Rückzahlungsverpflichtung für anfechtbare Zahlungen vom Arbeitnehmer auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds voraussetzt, dass für die Forderung, die der angefochtenen Zahlung zugrunde liegt, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld bestand. Eine Ausweitung der Sicherungsgrenzen des IESG ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.
Im Anlassfall kann der Kläger daher für die von seinem früheren Arbeitgeber am 13. März 2015 erhaltene Zahlung für offenes Entgelt für Juni 2014 samt Urlaubszuschuss, für das er gem § 3a Abs 1 IESG nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10. April 2015 kein Insolvenz-Entgelt erhalten hätte, aus der Anfechtung dieser Zahlung durch die Insolvenzverwalterin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an die Insolvenzmasse ableiten.