Es erschiene aus verfahrensökonomischen Gründen wenig vorteilhaft, dass das Gericht stets – und damit auch ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand – sein Verfahren über die Widerklage auf Antrag des Beklagten aussetzen müsste, wobei ein weiteres Verfahren erst eingeleitet werden müsste; die von Art 100 Abs 7 UMV umfassten Konstellationen unterscheiden sich damit auch von jenen Situationen, bei denen bereits ein Parallelverfahren anhängig ist, worauf Art 104 Abs 1 UMV mit seiner grundsätzlich obligatorischen Unterbrechung Bezug nimmt; im Gegensatz zur hier anzuwendenden Bestimmung des Art 100 Abs 7 UMV („kann … das Verfahren aussetzen“), ergibt sich die nach Art 104 Abs 1 UMV zwingende Unterbrechung deutlich aus dem entsprechenden Wortlaut („… so setzt es das Verfahren … aus“)
GZ 4 Ob 63/17v, 03.05.2017
OGH: Gem § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für zweitinstanzliche Entscheidungen und ist nur in jenem Fall unanwendbar, in dem das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt.
Eine solche zwingende Unterbrechung ist aus Art 100 Abs 7 UMV nicht abzuleiten.