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Strafrecht

OGH: Rauschtat nach dem VerbotsG

Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts

12. 06. 2017
Gesetze:   VerbotsG, § 287 StGB, § 31 StPO
Schlagworte: Rauschtat nach dem VerbotsG, Geschworenengericht

 
GZ 11 Os 23/17t, 21.03.2017
 
OGH: Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.
 
 

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