Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts
GZ 11 Os 23/17t, 21.03.2017
OGH: Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.