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Zivilrecht

OGH: Nachträgliche Überprüfung iSd § 19a HeimAufG – Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung

Wird dem Bewohner die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt, so liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur „Nichtigkeit“ des Verfahrens führt, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch relevante Verfahrensergebnisse erzielt worden wären; dies hat umso mehr für den völligen Entfall der zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung nach § 19a HeimAufG zu gelten

12. 06. 2017
Gesetze:   § 19a HeimAufG, § 14 HeimAufG, § 66 AußStrG, § 58 AußStrG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, nachträgliche Überprüfung,, Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung, Nichtigkeit

 
GZ 7 Ob 6/17h, 29.03.2017
 
OGH: Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und des § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG (Unterbleiben einer zwingend angeordneten mündlichen Verhandlung) können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Bestimmung gibt es keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung.
 
§ 14 HeimAufG schreibt zwingend eine mündliche Verhandlung vor, zu der der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson, der Leiter der Einrichtung, die anordnungsbefugte Person und erforderlichenfalls auch zur Verfügung stehende Auskunftspersonen zu laden sind. Die mündliche Verhandlung hat zwei Funktionen. Zum einen soll der Richter die für seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung treffen. Zum anderen dient sie der Wahrung des Parteiengehörs. Vor dem Hintergrund des Art 5 Abs 4 EMRK ist das Verfahren kontradiktorisch ausgestaltet. Unter dem Vertreter des Bewohners ist nicht nur der Bewohnervertreter zu verstehen, sondern auch ein gewillkürter und der gesetzliche Vertreter.
 
Durch § 19a Abs 1 HeimAufG wird die nachträgliche Überprüfung freiheitsbeschränkender Maßnahmen durch den Bewohner bzw seinen Vertreter ermöglicht. Durch die Schaffung spezieller (und zugleich gelockerter) Bestimmungen für das Verfahren bei der nachträglichen Überprüfung in Abs 2 und 3 wird klargestellt, dass die nicht erwähnten Verfahrensbestimmungen des HeimAufG nicht anwendbar sind.
 
Wie § 14 HeimAufG schreibt aber auch § 19a Abs 2 HeimAufG eine zwingende mündliche Verhandlung vor, zu der das Gericht den Bewohner, seinen Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung und die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, zu laden hat. Eine Lockerung der Verfahrensvorschrift wird hier gerade nicht vorgenommen.
 
Indem das Erstgericht die zwingend vorgesehene mündliche Verhandlung unter Beiziehung der in § 19a Abs 2 HeimAufG genannten Personen nicht durchführte, haftet dem Verfahren ein in § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG genannter schwerer Mangel an.
 
Ein derartiger Verfahrensfehler wirkt aber – anders als die Nichtigkeitsgründe der ZPO – nicht absolut, sondern führt nur dann zur Aufhebung der vom Verfahrensmangel betroffenen Entscheidung, wenn der angefochtene Beschluss iSd § 58 Abs 1 AußStrG nicht schon „aufgrund der Angaben im Rekursverfahren“ zu bestätigen ist.
 
Die – auch aufgezeigte – Relevanz des Mangels der Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung zur Klärung der personenbezogen zu beurteilenden Frage des Geltungsbereichs des HeimAufG iZm Krankenanstalten erfordert eine (ausführliche) Sachverhaltsfeststellung, die der Gesetzgeber ausdrücklich unter gleichzeitiger Teilnahme der angeführten Personen – erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen – vorgenommen wissen möchte. Dass dadurch relevante Verfahrensergebnisse erzielt werden können, kann nicht ausgeschlossen werden.
 
So hat der OGH auch schon in seiner Entscheidung 7 Ob 101/13y dahin Stellung genommen, dass von einer Ladung der Bewohnerin zu einer Verhandlung nach § 19a Abs 2 HeimAufG selbst aus therapeutischen Interessen nicht abgesehen werden darf. Wird dem Bewohner die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt, so liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur „Nichtigkeit“ des Verfahrens führt, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch relevante Verfahrensergebnisse erzielt worden wären. Dies hat umso mehr für den völligen Entfall der zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung nach § 19a HeimAufG zu gelten.
 
 
 

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