Wenn die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, so unterliegt er nicht dem HeimAufG, selbst wenn dieser Zustand mehrere Monate dauert; die Beurteilung der personenbezogenen Anwendbarkeit des HeimAufG erfordert daher konkrete Feststellungen zum Zustand des Patienten, insbesondere ob er „austherapiert“ ist, dh seinen Endzustand erreicht hat
GZ 7 Ob 6/17h, 29.03.2017
OGH: Das HeimAufG regelt die Voraussetzungen für die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Alten-
und Pflegeheimen, in Behindertenheimen und in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können. In Krankenanstalten – wie hier das Kur- und Rehabilitationszentrum – ist dieses Bundesgesetz nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen. Vom Zweck der Regelungen des HeimAufG sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei es infolge eines Unfalls oder einer Krankheit) bereits besteht. Ein solcher Patient soll auch während seines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses in den Einrichtungen nach § 2 Abs 1 HeimAufG zukommenden besonderen Schutz verlieren. Der Geltungsbereich des HeimAufG wird somit nach seinem § 2 Abs 1 letzter Satz in Krankenanstalten personenbezogen abgegrenzt.
Wenn die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, so unterliegt er nicht dem HeimAufG, selbst wenn dieser Zustand mehrere Monate dauert. Die Beurteilung der personenbezogenen Anwendbarkeit des HeimAufG erfordert daher konkrete Feststellungen zum Zustand des Patienten, insbesondere ob er „austherapiert“ ist, dh seinen Endzustand erreicht hat.