Zu den Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d GBG zählen jedenfalls solche, die einen Exekutionstitel iSd EO bilden; bei einem behördlichen Bescheid ist zu prüfen, ob er überhaupt einen Ausspruch einer Verpflichtung (Leistung) enthält, durch die das Begehren begründet wird; die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gem § 350 EO; § 111 Abs 4 WRG fingiert eine Dienstbarkeit, die auf der Fiktion einer stillschweigenden Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahnme basiert und zur Annahme des Bestands der Dienstbarkeit berechtigt, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere der fremde Grund nur in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird; ist das der Fall, kann die „kleine Dienstbarkeit“ im Bewilligungsbescheid mit Feststellungswirkung festgehalten werden, was aber voraussetzt, dass im wasserrechtlichen Bescheid die – in ihrem Ausmaß für den Betroffenen unerhebliche – Inanspruchnahme der Grundflächen eindeutig bestimmt ist; liegen diese Voraussetzungen vor, kann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden
GZ 5 Ob 52/17h, 04.05.2017
OGH: Gem § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Auch bei öffentlichen Urkunden ist danach zu prüfen, ob ihr Inhalt und ihre Form das Eintragungsbegehren decken.
Nach § 33 Abs 1 lit d GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein. Das Grundbuchsgericht ist dann nur zur Vollziehung des behördlichen Anspruchs berufen.
Zu den Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d GBG zählen jedenfalls solche, die einen Exekutionstitel iSd EO bilden. Nach § 1 Z 10 EO kommen als Exekutionstitel auch Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hierzu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden, in Frage. Solche Urkunden können zu einer grundbücherlichen Einverleibung eines Rechts führen, wenn sie eine darauf abzielende gerichtliche Exekution – insbesondere nach § 350 EO [„Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte“] gestatten. Bei einem behördlichen Bescheid ist daher zu prüfen, ob er überhaupt einen Ausspruch einer Verpflichtung (Leistung) enthält, durch die das Begehren begründet wird. Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gem § 350 EO.
§ 111 Abs 4 WRG fingiert eine Dienstbarkeit, die auf der Fiktion einer stillschweigenden Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahnme basiert und zur Annahme des Bestands der Dienstbarkeit berechtigt, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere der fremde Grund nur in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird. Ist das der Fall, kann die „kleine Dienstbarkeit“ im Bewilligungsbescheid mit Feststellungswirkung festgehalten werden, was aber voraussetzt, dass im wasserrechtlichen Bescheid die – in ihrem Ausmaß für den Betroffenen unerhebliche – Inanspruchnahme der Grundflächen eindeutig bestimmt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden.
Im Spruch des zur Begründung des Antrags vorgelegten Bescheids wird unter der Überschrift „Dienstbarkeit“ festgestellt, dass „mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen und in den genehmigten Projektunterlagen dargestellten geringfügigen Grundinanspruchnahmen die erforderlichen Dienstbarkeiten des Leitungsrechts [...] als eingeräumt anzusehen sind“.
Diese Formulierung gibt bei richtigem Verständnis in erster Linie den Wortlaut des § 111 Abs 4 WRG wieder. Ob diesem Bescheid daher überhaupt eine Feststellungswirkung zukommen kann, weil – wie das Rekursgericht meint – weder der Begründung noch den angesprochenen Planunterlagen ausreichend bestimmt entnommen werden kann, dass für die bewilligte Anlage Grund in einem für den Betroffenen nur unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird, muss hier nicht abschließend geprüft werden. Es begründet jedenfalls keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht dem Bescheid keine iSd § 350 EO exekutierbare Verpflichtung zubilligte, weil auch die bei ausreichender Bestimmtheit gegebene Feststellungswirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids (mangels eines gerichtlich vollziehbaren Anspruchs) keine taugliche Grundlage für die begehrte Einverleibung einer Dienstbarkeit und deren Ersichtlichmachung beim herrschenden Grundstück darstellt. Dass eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden kann, wenn im wasserrechtlichen Bescheid die „kleine Dienstbarkeit“ gem § 111 Abs 4 WRG eindeutig bestimmt ist, ist zwar zutreffend, hier aber schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine solche nicht zu beurteilen ist.
Da eine neuerliche Antragstellung auf Basis der hier vorliegenden Grundlage nicht erfolgreich wiederholt werden kann, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem von den Vorinstanzen ebenfalls verneinten Erfordernis, dass nach § 12 Abs 1 GBG Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit zu ihrer Einverleibung möglichst bestimmt angegeben werden müssen.