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Zivilrecht

OGH: § 81 EheG – zum Begriff der Ehewohnung iZm der nachehelichen Vermögensaufteilung

Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde

12. 06. 2017
Gesetze:   § 81 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Ehewohnung

 
GZ 1 Ob 51/17g, 26.04.2017
 
OGH: Kraft ausdrücklicher Anführung zählt die Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Dessen Legaldefinition in § 81 Abs 2 EheG stellt auf die Tatsache des Gebrauchs durch beide Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft ab. Dabei kommt es grundsätzlich auf das Ausmaß des Gebrauchs durch die beiden Ehegatten nicht an; es muss aber doch regelmäßiger, nicht ganz ausnahmsweiser Gebrauch durch beide Ehegatten – das ist nicht notwendig gemeinsamer, sondern auch abwechselnder Gebrauch – vorliegen. Als Ehewohnung iSd § 81 Abs 2 EheG ist jene Wohnung bzw jenes Haus anzusehen, in denen die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben bzw zuletzt gelebt haben, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung befindet oder befunden hat. Das ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl § 90 Abs 1 ABGB) im gemeinsamen Haushalt (zuletzt) gelebt haben. Die Wohnung muss grundsätzlich von beiden Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft benützt worden sein. Regelmäßig genügt es nicht, dass eine Wohnung bloß als Ehewohnung bestimmt oder gewidmet war und nicht von den Ehegatten gemeinsam bewohnt wurde. Sofern nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der wertungsmäßig doch eine Qualifizierung als Ehewohnung im Aufteilungsverfahren rechtfertigt (etwa die Ortsabwesenheit eines Ehegatten infolge schwerer Erkrankung von der bereits vom anderen Ehegatten bewohnten Wohnung), genügt die letztlich nicht verwirklichte Absicht des gemeinsamen Gebrauchs einer Wohnung nicht.
 
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 81 Abs 2 EheG sei der Begriff der Ehewohnung iSd bisherigen Rsp zur 6. DVEheG zu verstehen. Danach wurde eine Wohnung erst dann als Ehewohnung iSd § 1 der 6. DVEheG angesehen, wenn darin die Ehegemeinschaft aufgenommen wurde. Auf eine Wohnung, die zwar möglicherweise als Ehewohnung gedacht war, aber von den Eheleuten tatsächlich – gleichgültig aus welchem Grund – nicht als Ehewohnung verwendet wurde, konnten nach der Rsp die Bestimmungen der 6. DVEheG keine Anwendung finden. Ungeachtet der Verweisung auf diese Rsp, die unmissverständlich auf die tatsächliche Verwendung abstellt und letztlich auch im Widerspruch dazu, wird im Justizausschussbericht einige Zeilen davor zum Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens ausgeführt, es sei zwar wesentlich, dass die Sache während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient habe, diese Voraussetzung „scheine“ dem Justizausschuss aber auch dann „gegeben“, wenn die Sache erst gebrauchsfertig gemacht werden müsse, „wie ein im Bau befindliches Haus oder eine erst fertigzustellende Einrichtung“. Der OGH hat sich mit der Frage, ob ein noch nicht bezugsfertiges Haus, das von den Eheleuten zwar als Ehewohnung vorgesehen, aber als solche noch nicht in Benützung genommen wurde, als „Ehewohnung“ gelte, schon wiederholt auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass ein Rohbau nicht als Ehewohnung zu werten ist, allerdings als Bestandteil ehelicher Ersparnisse der eherechtlichen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegen kann. Bereits in der grundlegenden Entscheidung 6 Ob 688/79 hat er aufgezeigt, dass die allenfalls vorhandene Absicht des Justizausschusses, in den Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens auch die erst fertigzustellenden Sachen einzubeziehen, im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat. Ein noch nicht bezugsfertiger Rohbau erfüllt daher die Voraussetzung des § 81 Abs 2 EheG nicht.
 
 

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