Ohne nähere aufwandsbezogene Nachweise genügt der Hinweis auf lange Wegstrecken nicht, um die Berücksichtigung des gesamten Kilometergeldes angemessen erscheinen zu lassen; gerade angesichts des ohnedies berücksichtigten – im Verhältnis zu dem Nettoeinkommen des Vaters hohen – Fahrtkostenaufwands hat das Rekursgericht jedenfalls vertretbar angenommen, der Vater könne nur die kürzeste Fahrtroute unterhaltsmindernd geltend machen
GZ 3 Ob 41/17a, 10.05.2017
OGH: Die Entscheidung des Rekursgerichts zur Berücksichtigung der Fahrtkosten des Vaters entspricht den generellen Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp:
Sind doch die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW – nach ständiger, bis zuletzt aufrechterhaltener Rsp – von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde. Keinesfalls können die abzugsfähigen Fahrtkosten generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden.
In der Entscheidung 9 Ob 47/09s, auf die sich der Revisionsrekurswerber beruft, hat der OGH zum amtlichen Kilometergeld für vom Dienstgeber aufgetragene Dienstfahrten ausgeführt, dass die rein steuerrechtlichen Erwägungen für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht bindend seien, daran aber insoweit angeknüpft werden könne, als echte Aufwandersätze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen seien. Im Regelfall könne unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellten. Differenzierungen seien aber dort vorzunehmen, wo besonders hohe Jahreskilometerleistungen erbracht würden, weil dann nicht mehr von einem linearen Anstieg der tatsächlichen Aufwendungen ausgegangen werden könne. Es liege am Unterhaltspflichtigen, nicht aufgegliederte Kilometergelder aufzuschlüsseln.
Der 8. Senat des OGH hat auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen (8 Ob 63/13t) und am Grundsatz festgehalten, dass von der Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur solche Einnahmen ausgenommen sind, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. Auch zum amtlichen Kilometergeld könne nicht von einer allgemeinen Vermutungsregel ausgegangen werden.
An dieser Auffassung ist auch für die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten festzuhalten:
Ohne nähere aufwandsbezogene Nachweise genügt der Hinweis auf lange Wegstrecken nicht, um die Berücksichtigung des gesamten Kilometergeldes angemessen erscheinen zu lassen. Einen derartigen Nachweis hat der Vater nicht erbracht. Dabei ist hervorzuheben, dass die von den Vorinstanzen ermittelte Jahreskilometerleistung 30.000 überschreitet, somit jedenfalls jenes Ausmaß übersteigt, das der Kalkulation des amtlichen Kilometergeldes zugrunde liegt (9 Ob 47/09s mwN; vgl auch Barth, EvBl 2010/130, 913 [Anm], der bereits für eine Jahreskilometerleistung von mehr als 15.000 eine degressive Kostensituation erwägt). Hier bezifferte der Vater in seinem Rekurs das gesamte Kilometergeld, dessen gänzlichen Abzug von der Bemessungsgrundlage er anstrebt, mit bis zu 1.480,50 EUR monatlich. Dieser Betrag nähert sich dem vom Vater in den Jahren seit 2013 erzielten Nettoeinkommen an (zwischen 1.533 EUR und 1.846 EUR inklusive anteiliger Sonderzahlungen, exklusive des gesamten Fahrtkostenzuschusses sowie der Hälfte der Aufwandsentschädigung und der Reisegebühren) und ist schon aus diesem Grund nicht als realistischer Aufwand zu beurteilen.
Mit welchem konkreten Betrag pro gefahrenem Kilometer der tatsächliche Aufwand an Betriebsmitteln von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar. Ein Abzug des Kilometergeldes im Ausmaß von 50 % von der Bemessungsgrundlage ist in Anbetracht seiner Höhe (486 EUR monatlich) auch unter Berücksichtigung eines weiteren Abzugs für fiktive Kosten einer Nahverkehrskarte vertretbar.
Gerade angesichts des ohnedies berücksichtigten – im Verhältnis zu dem Nettoeinkommen des Vaters hohen – Fahrtkostenaufwands hat das Rekursgericht jedenfalls vertretbar angenommen, der Vater könne nur die kürzeste Fahrtroute unterhaltsmindernd geltend machen.
Die Pendlerpauschale hat das Erstgericht entgegen der Auffassung im Revisionsrekurs gerade nicht von den Fahrtkosten in Abzug gebracht.