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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Geschossdecke, die ausschließlich innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts, welches sich über 2 Geschosse erstreckt, liegt, als allgemeiner Teil der Liegenschaft zu bewerten ist

Eine zwischen einer Eigentumswohnung und dem darunter befindlichen Kellerraum eingezogene Decke ist auch dann allgemeiner Teil, wenn der Keller Zubehör-Wohnungseigentum zur darüber gelegenen Wohnung ist; ein Durchbruch zwischen diesen Räumen stellt daher die Inanspruchnahme allgemeiner Teile dar

12. 06. 2017
Gesetze:   § 16 WEG 2002, § 2 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderungen, Geschossdecke, Durchbruch, Keller, Zubehör-Wohnungseigentum, allgemeiner Teil

 
GZ 5 Ob 75/17s, 04.05.2017
 
OGH: Eine Wohnung iSd § 2 Abs 2 WEG ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Mit dieser Begriffsumschreibung hat das WEG 2002 das schon bis dahin nach der Verkehrsauffassung und höchstgerichtlicher Rsp gegebene Verständnis normiert. Demgegenüber ist Zubehör-Wohnungseigentum nach § 2 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie Keller- und Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze ausschließlich zu nutzen. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Verbindung, die – neben der in § 2 Abs 3 Satz 2 umschriebenen Zubehörtauglichkeit – eine entsprechende Widmung voraussetzt.
 
Ist – wie hier – nicht strittig, dass es sich bei den im Souterrain befindlichen Räumen, die unterhalb der Wohnung im Hochparterre liegen, um Kellerräume, die ohne Inanspruchnahme von in ausschließlicher Nutzung anderer Miteigentümer stehender Teil aus erreicht werden konnten, und damit um Zubehör-Wohnungseigentum gem § 2 Abs 3 WEG 2002 handelt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Trenndecke das eigentliche Wohnungseigentumsobjekt, dem diese Räumlichkeiten rechtlich zugeordnet sind, abgrenzt und damit eine Außenbegrenzung der Wohnung bildet. Daran würde auch nichts ändern, wollte man – wegen der ursprünglich über den Stiegenabgang vom Hochparterre über den Garten gegebenen Erreichbarkeit – diese Räumlichkeiten nach dem im Zeitpunkt der Wohnungseigentumsbegründung geltenden § 1 Abs 2 WEG 1975 als mit der Wohnung W 1 (direkt) verbundenes Zubehör qualifizieren. Auch bei dieser Annahme blieben die Räumlichkeiten im Souterrain Zubehör-Wohnungseigentum und die Trenndecke zum Kellergeschoß (Souterrain) Außenbegrenzung des Wohnungseigentumsobjekts (§ 2 Abs 2 WEG 2002). Als Außenbegrenzung ist die Trenndecke nach ganz einheitlicher Auffassung aber schon begrifflich nicht Bestandteil des Wohnungseigentumsobjekts, sondern allgemeiner Teil des Hauses. Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Frage, die das Vorliegen eines sich über zwei Stockwerke erstreckenden Wohnungseigentumsobjekts (Maisonette) zugrunde liegen hat, stellt sich hier daher gar nicht.
 
Auch den Ausführungen in der Revision der Beklagten liegt die mit den Feststellungen nicht vereinbare Annahme zugrunde, die im Souterrain gelegenen Kellerräume würden mit der darüber liegenden Wohnung ein einheitliches Wohnungseigentumsobjekt bilden, sodass es sich erübrigt, auf die daraus abgeleiteten Rechtsfragen einzugehen.
 
 

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