§ 97 Abs 2 Z 2 AußStrG stellt anders als Art 22 lit b Brüssel IIa-VO nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Gegners
GZ 1 Ob 21/17w, 26.04.2017
OGH: Die Brüssel IIa-VO gilt nur zwischen Mitgliedstaaten, sodass die Anerkennung von Entscheidungen, die in einem Drittstaat (hier: Ukraine) ergangen sind, nicht unter das Unionsrecht fällt. Da auch zwischenstaatliche Vereinbarungen mit der Ukraine über die Anerkennung von eheauflösenden Entscheidungen fehlen, ist § 97 Abs 1 AußStrG heranzuziehen.
Gem § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG ist die Anerkennung zu verweigern, wenn die erkennende Behörde bei Anwendung des österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre („österreichische Jurisdiktionsformel“). Die Prüfung hat durch „spiegelbildliche“ Anwendung des österreichischen Rechts zu erfolgen. Dadurch wird der Rechtsschutz, den das österreichische Zivilverfahrensrecht den Parteien in seinem Zuständigkeitsbereich gewährt, auf Auslandsentscheidungen erstreckt; abzustellen ist insbesondere auf § 76 Abs 2 und § 114a Abs 4 JN.
Nach § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu verweigern, wenn das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden. Dabei handelt es sich um eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. Es geht dabei um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Gegners ergangen sind.
Anders als Art 22 lit b Brüssel IIa-VO stellt § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG seinem Wortlaut nach aber nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern knüpft die Versagung der Anerkennung ganz allgemein daran, dass das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht gewahrt wurde. Liegt ein Zustellmangel vor, kann das rechtliche Gehör auch durch tatsächliches Zukommen des maßgeblichen Schriftstücks gewahrt sein, sofern sichergestellt ist, dass der Gegner zumindest die Möglichkeit gehabt hat, seine Rechte im Verfahren vor dem Gericht des Erststaats effektiv wahrzunehmen.