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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage der Zulässigkeit der Exekutionsführung durch einen Insolvenzgläubiger auf insolvenzfreies Vermögen während eines anhängigen Insolvenzverfahrens

Aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann auch in das dem Schuldner zur freien Verfügung verbleibende Vermögen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Exekution geführt werden; vorher unterliegt das dem Schuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt, wie etwa bei der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung; der zu 3 Ob 215/98h vertretenen Auffassung, dem Exekutionsgericht sei die Prüfung verwehrt, ob das Insolvenzgericht den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zu Recht als Exekutionstitel erteilt habe, weil es an die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gebunden sei, kann nicht gefolgt werden: In einer Konstellation wie der auch hier vorliegenden geht es nämlich in Wahrheit nicht um die Bindung des Exekutionsrichters an die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichts, sondern um die gem § 7 EO vom Exekutionsgericht eigenständig zu lösende Frage, ob der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im konkreten Fall einen tauglichen Exekutionstitel bildet

06. 06. 2017
Gesetze:   § 1 EO, § 7 EO, § 108 IO, § 61 IO, § 60 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Exekutionsrecht, insolvenzfreies Vermögen, anhängiges Insolvenzverfahren, Anmeldungsverzeichnis, Exekutionstitel

 
GZ 3 Ob 60/17w, 10.05.2017
 
OGH: Gem § 108 Abs 2 IO können Gläubiger beglaubigte Auszüge aus dem als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolls geltenden Anmeldungsverzeichnis ohne zeitliche Einschränkung verlangen. Einen Exekutionstitel iSd § 1 Z 7 EO bildet ein solcher Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis allerdings nur, soweit er nach § 61 IO vollstreckbar ist.
 
Gem § 61 IO kann wegen einer im Insolvenzverfahren festgestellten und nicht bestrittenen Forderung auch aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners Exekution geführt werden.
 
Aus der Überschrift vor §§ 60 und 61 IO („Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens“) – wie überhaupt aus der Situierung des § 61 IO im Dritten Hauptstück der IO („Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens“) – ist abzuleiten, dass das Exekutionsrecht gem § 61 IO in seiner Ausübung dementsprechend zeitlich beschränkt ist.
 
Unter dem „zur freien Verfügung bleibenden“ Vermögen ist daher nur jenes zu verstehen, das dem Schuldner – etwa gem § 4 Abs 2, §§ 5, 8 oder 119 Abs 5 IO – überlassen wurde und ihm nach Aufhebung des Konkurses verblieben ist. Aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann also auch in das dem Schuldner zur freien Verfügung verbleibende Vermögen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Exekution geführt werden. Vorher unterliegt das dem Schuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt, wie etwa bei der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung.
 
Der zu 3 Ob 215/98h vertretenen Auffassung, dem Exekutionsgericht sei die Prüfung verwehrt, ob das Insolvenzgericht den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zu Recht als Exekutionstitel erteilt habe, weil es an die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gebunden sei, kann nicht gefolgt werden: In einer Konstellation wie der auch hier vorliegenden geht es nämlich in Wahrheit nicht um die Bindung des Exekutionsrichters an die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichts, sondern um die gem § 7 EO vom Exekutionsgericht eigenständig zu lösende – und wie oben dargelegt zu verneinende – Frage, ob der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im konkreten Fall einen tauglichen Exekutionstitel bildet.
 
Das Rekursgericht hat also den Exekutionsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ob die Einzelexekution auf das ausgeschiedene Mietrecht des Verpflichteten iSd vom Rekursgericht dargestellten überwiegenden Lehre auch dann unzulässig wäre, wenn die Betreibende die Exekution aufgrund eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Exekutionstitels gegen den Verpflichteten (eines „Alttitels“) beantragt hätte, muss hier offen bleiben, weil die Betreibende, wie sich aus dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis ergibt, im Insolvenzverfahren des Verpflichteten eine nicht titulierte Forderung angemeldet hat.
 
 

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