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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob das Namensnennungsrecht gem § 74 Abs 3 erster Satz UrhG auch auf die Anführung des Herstellervermerks in den Metadaten gestützt werden kann

Auch Hinweise in den Metadaten einer digitalen Bilddatei schaffen eine ausreichende Verbindung zum Bild und begründen daher das Recht nach § 74 Abs 3 UrhG

06. 06. 2017
Gesetze:   § 74 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Schutzrecht, Lichtbild, Herstellerbezeichnung, Metadaten

 
GZ 4 Ob 43/17b, 28.03.2017
 
OGH: § 74 Abs 3 UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen.
 
Der Senat hat es bereits für möglich erachtet, dass das Recht auf Herstellerbezeichnung auch bei elektronischen Dateien bzw bei im Internet ersichtlichen Fotos verletzt werden kann. Damit ist der beklagten Partei jedenfalls insoweit nicht zuzustimmen, als sie den Standpunkt vertritt, das Unterlassungsgebot sei zu weit gefasst, weil es die nichtkörperliche (zB elektronische) Wiedergabe umfasst.
 
Der Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 UrhG setzt voraus, dass sein Wunsch, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird.
 
In der Entscheidung 4 Ob 341/86 – Rennbahn-Expreß wurde es für die gebotene enge Verbindung etwa als ausreichend erachtet, wenn der Name auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird. Stellt hingegen der Hersteller ein solches Verlangen zB nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird nach der Rsp ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein; das Gleiche gilt auch für bloße Aufschriften auf der Verpackung eines Pakets, wobei dem auch der Gedanke zugrundeliegt, dass Umhüllungen von Paketen üblicherweise weggeworfen werden, ohne dass ihnen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.
 
Nach der bisherigen Rsp ist es daher ausreichend, wenn nur der Name auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird. Diese Rsp ist davon geprägt, dass der Hersteller seinen Namen nicht auf dem eigentlichen Lichtbild sichtbar machen muss. Nach gesicherter Rsp ist es für die Pflicht zur Namensnennung vielmehr entscheidend, ob es dem Anspruchsgegner bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen.
 
Bei einem digitalen Lichtbild ist es über die sog Metadaten möglich, zusätzliche Informationen über das Bild in der Bilddatei selbst zu speichern. Metadaten oder Metainformationen sind Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten, aber nicht diese Daten selbst. Bei den durch Metadaten beschriebenen Daten handelt es sich oft um größere Datensammlungen wie Dokumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien. Der hier angewendete IPTC-IIM-Standard (kurz: IPTC) dient zur Speicherung von Metadaten in Bilddateien (wie hier in einer JPEG-Datei). Informationen – sowohl Text als auch Datums- und Zahlenwerte – werden in einem durch diesen Standard definierten Format in einem speziellen Bereich der Datei abgelegt.
 
Das Berufungsgericht ist iSd bisherigen Rsp aufgrund der in den Metadaten zum Lichtbild abrufbaren Informationen zu Recht von einer ausreichenden Verbindung der Metadaten mit dem Foto ausgegangen. Wenn im analogen Bereich sogar die Umhüllung von Negativfilmen oder die Rückseite eines Papierabzugs ausreicht, muss dies umso mehr für die Metadaten einer Bilddatei gelten, zumal die Metadaten für den Nutzer leicht abrufbare Bestandteile der elektronischen Datei sind. Somit schaffen auch Hinweise in den Metadaten eine ausreichende Verbindung zum digitalen Bild und begründen das Recht nach § 74 Abs 3 UrhG.
 
 

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