Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hiefür also eine gesetzliche Anordnung gibt; die (unmittelbar anschließende) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands bedeutet keine Änderung in der Vertretungsmacht und kann daher nicht eingetragen werden
GZ 6 Ob 236/16y, 29.03.2017
OGH: Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hiefür also eine gesetzliche Anordnung gibt. Dies ist bei der (unmittelbar anschließenden) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands aber nicht der Fall. Dass im Verfahren erster Instanz auch die Eintragung des Beisatzes „vertritt seit 1. 6. 2016“ beantragt wurde, ändert daran nichts. Das wiederbestellte Mitglied des Stiftungsvorstands ist ohnehin mit dem Beisatz „vertritt seit 25. 11. 1999“ eingetragen, sodass auch insoferne keine Änderung eingetreten ist. Lediglich das Erlöschen der Vertretungsbefugnis wäre als Änderung iSd § 10 FBG anzusehen und deshalb zur Eintragung anzumelden.