Der nach § 21 StGB Untergebrachte befindet sich während der Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG und seines daraus resultierenden Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug, aber auch Nachsorgeeinrichtungen sind vom HeimAufG nicht umfasst
GZ 7 Ob 19/17w, 29.03.2017
OGH: Das HeimAufG regelt die Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens 3 psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können. Der Geltungsbereich des HeimAufG wird daher einrichtungsbezogen abgegrenzt. Nach § 2 Abs 2 HeimAufG ist es ua nicht auf Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher anzuwenden. Auch Nachsorgeeinrichtungen (einschließlich psychosozialer Dienste) und medizinisch-technische Dienste sind nicht vom Gesetz erfasst.
§ 166 Z 2 StVG sieht analog zu § 99 StVG die Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung vor und lässt die Unterbrechung auch zu, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen, wobei über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen das Vollzugsgericht entscheidet.
Der nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachte befindet sich während der Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG und seines daraus resultierenden Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug, dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Nachsorgeeinrichtungen sind vom HeimAufG nicht umfasst.