Die Unterhaltsschuld nach § 233 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit, dh keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld; sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu und ist ein „erbrechtlicher Anspruch“ iSd § 176 AußStrG
GZ 2 Ob 128/16m, 28.03.2017
OGH: Nach § 233 ABGB geht die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was es nach dem Verstorbenen durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend. Diese Unterhaltsschuld ist keine Nachlassverbindlichkeit iSd § 167 Abs 3 AußStrG, dh keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld. Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht neu. Der Unterhaltsanspruch nach § 233 ABGB ist daher ein solcher, der sich aus dem Recht der Vermögensnachfolge von Todes wegen ergibt, und somit ein „erbrechtlicher Anspruch“ iSd § 176 AußStrG, für welchen auch nach dieser Bestimmung Sicherstellung verlangt werden kann. Ähnlich haftet auch der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach § 747 ABGB auf dem ganzen reinen Nachlass und geht den Ansprüchen aller Legatare und Erben, auch der versorgten Noterben, vor.
Der Erbe haftet nur in dem Ausmaß für die Unterhaltsschuld, in dem sie zu Lebzeiten des Erblassers nach dessen Lebensverhältnissen bestand. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht, insbesondere für die „Angemessenheit“ der Kindesbedürfnisse und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteils, sind die zuletzt gegebenen Lebensverhältnisse des verstorbenen Elternteils. Eine Veränderung gegenüber dem im Verlassenschaftsverfahren aufgrund einer schätzungsweisen Kapitalisierung errechneten Unterhaltsbetrag kann sich dadurch ergeben, dass sich die Bedürfnisse des Kindes im Laufe der Zeit ändern.