Der Gesetzeswortlaut stellt ausdrücklich auf die gerichtliche Nutzwertfestsetzung ab (die hier iSd § 52 Abs 3 WEG 2002 durch diejenige der Schlichtungsstelle ersetzt wird) und verlangt die Zustimmung der Miteigentümer gerade in diesem Fall, somit völlig eindeutig unabhängig von einer allfälligen Parteistellung der übrigen Miteigentümer im Nutzwert-(neu-)festsetzungsverfahren; die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet somit lediglich die Grundlage für eine daran anschließende, jedenfalls erforderliche Änderung der Mindestanteile
GZ 5 Ob 40/17v, 04.05.2017
OGH: Der Gesetzeswortlaut stellt ausdrücklich auf die gerichtliche Nutzwertfestsetzung ab (die hier iSd § 52 Abs 3 WEG 2002 durch diejenige der Schlichtungsstelle ersetzt wird) und verlangt die Zustimmung der Miteigentümer gerade in diesem Fall, somit völlig eindeutig unabhängig von einer allfälligen Parteistellung der übrigen Miteigentümer im Nutzwert-(neu-)festsetzungsverfahren. Auch den Materialien ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Bestimmung anders verstanden hätte wissen wollen. Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet somit lediglich die Grundlage für eine daran anschließende, jedenfalls erforderliche Änderung der Mindestanteile.
Es entspricht der stRsp des erkennenden Senats schon zu der durch die WRN 2006 geschaffenen Rechtslage, dass es bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze (10 %) des § 10 Abs 3 WEG 2002 überschritten wird, auf das Ausmaß der Anteilveränderung jedes einzelnen Anteils iSd § 2 Abs 9 WEG 2002 ankommt und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft. Dies wurde ausdrücklich für die Anwendung der nunmehr in § 10 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 idF GB-Nov 2012 vorgesehenen Bagatellgrenze aufrechterhalten. Dabei ist es auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage für die ausschlaggebende Größe der Anteilsverschiebung ohne Bedeutung, ob dabei alle Miteigentumsanteile beim selben Eigentümer verbleiben. Von einem Überschreiten der Bagatellgrenze ist hier daher in Bezug auf beide den Gegenstand des Antrags bildenden Mindestanteile jedenfalls auszugehen.
Dass auch die Grundbuchsberichtigung wegen einer Nutzwertänderung durch Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar aneinander grenzender Wohnungseigentumsobjekte desselben Eigentümers nur mit Zustimmung aller Miteigentümer iSd § 10 Abs 3 Satz 3 WEG 2002 in Betracht kommt, liegt der Entscheidung des erkennenden Senats 5 Ob 127/14h zugrunde. Dort wies das Rekursgericht über Rekurs der von der Anteilsveränderung nicht betroffenen, dieser nicht zustimmenden Miteigentümer den (ua) auf Berichtigung der Mindestanteile gerichteten Antrag in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses mangels Zustimmung ab. Der erkennende Senat nahm ausdrücklich zur Rekurslegitimation der Rekurswerber Stellung, die sich aus § 10 Abs 3 WEG 2002 ergebe. Auch die Frage des Zustimmungserfordernisses aller sonstigen Miteigentümer zur Grundbuchsberichtigung bei Anteilsverschiebung zwischen zwei Mindestanteilen ein- und derselben Wohnungseigentümers ist daher nicht nur durch den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs 3 WEG 2002, sondern auch durch höchstgerichtliche Judikatur bereits geklärt.