Zu den „im Rahmen der Betriebshilfe“ ausgeübten Tätigkeiten gehören auch erforderliche Hilfs- und Nebenleistungen (hier: das Nachfüllen von Folien zum Rundballenpressen)
GZ 7 Ob 227/16g, 29.03.2017
OGH: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach stRsp nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, dh idR zu Lasten des Versicherers. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so umfasst der sich aus der Polizze ergebende Deckungsumfang „Betriebs-, Haushaltshelfer und Geschäftsführer der Maschinen- und Betriebshilferinge, sowie sonstige Mitarbeiter inklusive Wegrisiko bei Tätigkeiten im Rahmen der Betriebshilfe“ alle Tätigkeiten, die bei typisierender Betrachtung bäuerlicher Betriebe als solche eines Betriebshelfers für einen anderen Betrieb - unter Einschluss von für die Erbringung der konkreten Betriebshilfeleistung erforderlichen Nebenleistungen (arg: im Rahmen der Betriebshilfe) - zu verstehen sind. Für räumliche Einschränkungen auf ein bestimmtes Betriebsgelände bestehen nach der Vertrags- und Bedingungslage ebensowenig Anhaltspunkte wie für eine sachliche Beschränkung auf die auftragsgemäße Tätigkeit im engeren Sinne. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aufgrund der Bedingungslage davon ausgehen, dass notwendige und der Betriebshilfe dienende Nebentätigkeiten und Gefahrenbereiche von der Versicherung gedeckt sind, zumal für einen umfassend zu verstehenden Schutz gerade der Umstand spricht, dass auch das Wegrisiko übernommen wurde.
Zu den „im Rahmen der Betriebshilfe“ ausgeübten Tätigkeiten gehören daher auch erforderliche Hilfs- und Nebenleistungen (hier: das Nachfüllen von Folien zum Rundballenpressen).