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Zivilrecht

OGH: Zur Treuhand beim Liegenschaftsverkauf

Erteilt der Käufer dem Treuhänder die vertragswidrige und gegen die vereinbarte Unwiderruflichkeit verstoßende Weisung, den Kaufpreis bis zur Klärung von Sachmängeln nicht auszufolgen, hat er als Vorleistungsverpflichteter den Vertrag nicht auf die bedungene Weise zur gehörigen Zeit erfüllt und der Verkäufer kann gem § 918 ABGB zurücktreten

06. 06. 2017
Gesetze:   § 918 ABGB, § 880a ABGB, § 1052 ABGB, §§ 1054 ff ABGB
Schlagworte: Treuhandvertrag, Treuhänder, Liegenschaftsverkauf, Kaufpreis, Lastenfreistellung, vertragswidrige Weisung, Verzug, Rücktritt, Zug um Zug, Unsicherheitseinrede

 
GZ 1 Ob 66/17p, 26.04.2017
 
OGH: Bei einer mehrseitigen (offenen) Treuhand(-schaft) zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrags hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen. Maßgeblich sind die Parteienabsicht und der Zweck des Rechtsgeschäfts. Im Ergebnis sollen durch die Einschaltung des Treuhänders eine Zug-um-Zug-Abwicklung erreicht und die vom jeweiligen Vertragspartner ausgehenden Risken ausgeschlossen werden.
 
Hier verpflichtete sich inhaltlich des Kaufvertrags der Käufer, den Kaufpreis auf ein Konto des Treuhänders zu überweisen, der unwiderruflich beauftragt wurde, nach Maßgabe der Bestimmungen des Treuhandvertrags binnen 7 Werktagen nach Einlangen der verbücherungsfähigen Löschungsurkunden betreffend die Pfandrechte das Gesuch auf Einverleibung des Eigentums der Käufer und auf Löschung der Lasten beim Grundbuch einzubringen, weiters binnen 7 Werktagen nach Rechtskraft der Einverleibung des Eigentums der Käufer und Löschung der Pfandlasten den Rest des auf dem Treuhandkonto erliegenden Kaufpreises abzüglich Bankspesen und abzüglich der selbst berechneten, aber noch abzuführenden ImmoESt an den Verkäufer zu überweisen. Der Käufer war daher vorleistungspflichtig, weil der Treuhänder den von ihm übernommenen Kaufpreis zur Lastenfreistellung zu verwenden und diese herzustellen hatte.
 
Erteilt der Käufer dem Treuhänder die vertragswidrige und gegen die vereinbarte Unwiderruflichkeit verstoßende Anweisung, den Kaufpreis bis zur Klärung von Sachmängeln nicht auszufolgen, sodass er als „Vorleistungsverpflichteter“ den Vertrag nicht auf die bedungene Weise zur gehörigen Zeit erfüllten, sondern sich im Verzug befand, so ist der Verkäufer zum Rücktritt gem § 918 Abs 1 ABGB berechtigt und übt das Rücktrittsrecht auch rechtswirksam aus.
 
 

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