Gründet die Behörde ihre Sachverhaltsannahme, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Tschechischen Republik, sondern in Österreich gehabt habe, nur auf Informationen aus österreichischen Informationssystemen, liegt ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht vor
GZ 1 Ob 43/17f, 26.04.2017
OGH: Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Unionsrechts tritt unter 3 Voraussetzungen ein: Erstens muss die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezwecken, zweitens muss der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten.
Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht setzt voraus, dass der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rsp des EuGH vorwerfbar verkannt wurde.
Nach Art 2 Abs 1 der RL 2006/126/EG (Führerschein-RL) ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn - nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die in der RL vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde. Gründet die Behörde ihre Sachverhaltsannahme, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Tschechischen Republik, sondern in Österreich gehabt habe, entgegen der klaren Rsp des EuGH aber nur auf Informationen aus österreichischen Informationssystemen, liegt ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht vor.