Ein Anlageberater hat den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger - etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags durch den Berater - nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen muss
GZ 2 Ob 99/16x, 27.04.2017
OGH: Durch Kick-back-Vereinbarungen (Retrozessionen) entsteht ein Anreiz für den Wertpapierdienstleister, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für den Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen zu berücksichtigen. Dies könnte insbesondere bei der Vermögensverwaltung zu einer Vermehrung der Transaktionen und damit zu einer Preistreiberei führen. Diese zur Vermögensverwaltung entwickelten Rsp mag in Fällen bedenklich sein, in denen der Kunde tatsächlich damit rechnen muss, dass der Berater Provisionen vom Emittenten oder von dessen Vertriebspartner erhält. Das wird (jedenfalls für die Zeit vor Inkrafttreten des WAG 2007) dann anzunehmen sein, wenn die Beratung für den Kunden unentgeltlich erfolgte. Denn dann liegt auch für ihn auf der Hand, dass eben der Emittent oder dessen Vertriebspartner den Berater entlohnt.
Anderes gilt jedoch dann, wenn der Kunde selbst ein Entgelt für die Beratung und Vermittlung der Anlage (hier: Agio) leistet. In diesem Fall muss er nicht annehmen, dass der Wertpapierdienstleister bei der Auswahl bestimmter Produkte zusätzlich Vergütungen von anderer Seite erhält und dadurch die Gefahr entsteht, dass der Dienstleister nicht ausschließlich in seinem Interesse tätig wird.
Auch vor Inkrafttreten des WAG 2007 hatte ein Anlageberater den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger - etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags durch den Berater - nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen musste. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet den Anspruch auf Ersatz des im Erwerb einer nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens, wenn der Berater nicht nachweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht mit der Pflichtverletzung im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht.