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Fremdenrecht

VwGH: Abschiebung iZm schlechtem Gesundheitszustand / Notwendigkeit einer regelmäßigen medizinischen Behandlung

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK; solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt

05. 06. 2017
Gesetze:   § 8 AsylG 2005, § 3 AsylG 2005, Art 3 EMRK
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, Abschiebung, schlechter Gesundheitszustand, Notwendigkeit einer regelmäßigen medizinischen Behandlung

 
GZ Ra 2017/18/0008, 21.02.2017
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind.
 
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
 
Fallbezogen bejahte das BVwG unter Heranziehung von Länderberichten sowohl das Vorhandensein der für den Erstrevisionswerber notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente in seinem Herkunftsland als auch den tatsächlichen Zugang des Erstrevisionswerbers zu diesen. Es setzte sich mit den Angaben des Erstrevisionswerbers zu seinen finanziellen Verhältnissen und zu den Lebensumständen seiner Verwandten in seinem Herkunftsland auseinander und kam zum Ergebnis, dass die notwendige medizinische Versorgung für den Erstrevisionswerber auch tatsächlich verfügbar ist. Entgegen der Ansicht der Revision hat das BVwG damit die notwendigen Ermittlungen durchgeführt und ist im Rahmen nicht unvertretbarer beweiswürdigender Erwägungen zum Ergebnis gekommen, dass ein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstrevisionswerbers im vorliegenden Einzelfall nicht vorliegt.
 
 

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