Die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG ist als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen; wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt; bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des VwG gem § 38 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 1 VwGVG
GZ Fr 2016/03/0005, 04.04.2017
VwGH: Wie der VwGH in den Beschlüssen vom 18. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048, und vom 12. März 2015, Fr 2015/02/0001, ausgeführt hat, ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des VwG gem § 38 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 1 VwGVG.