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Verfahrensrecht

VwGH: Verfahrenshilfeantrag und Zuerkennung von Aufwandersatz

Der Antragsteller räumt selbst ein, dass sein Rechtsfreund keinen Antrag auf Aufwandersatz erhoben hat; abgesehen davon, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe gesondert vom Fristsetzungsantrag eingebracht worden war, sodass schon deshalb im Verfahrenshilfeantrag keine Geltendmachung von Aufwandersatz für den Fristsetzungsantrag nach § 59 Abs 2 Z 1 VwGG vorliegen kann, ist dem Antrag auf Verfahrenshilfe auch kein Begehren auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 56 Abs 1 VwGG zu entnehmen

05. 06. 2017
Gesetze:   §§ 47 ff VwGG, § 61 VwGG, § 56 VwGG
Schlagworte: Aufwandersatz, Verfahrenshilfeantrag, Fristsetzungsantrag

 
GZ Fr 2016/16/0005, 30.01.2017
 
In seiner Eingabe vom 28. Dezember 2016 begehrt der Antragsteller die Zuerkennung von Aufwandersatz, weil von seiner rechtsfreundlichen Vertretung offensichtlich kein solcher Antrag eingebracht worden sei und sein Verfahrenshilfeantrag als allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz zu prüfen sei.
 
VwGH: Das VwGG unterscheidet zwischen dem Aufwandersatz zwischen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den §§ 47 ff VwGG und der Gewährung von Verfahrenshilfe an eine Partei nach § 61 VwGG (durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und etwa die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr), die jedoch einen Anspruch auf Aufwandersatz unberührt lässt.
 
Nach § 59 Abs 1 VwGG ist Aufwandersatz auf Antrag zuzuerkennen. Nach Abs 2 Z 1 leg cit ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz einzubringen.
 
Der Antragsteller räumt selbst ein, dass sein Rechtsfreund keinen Antrag auf Aufwandersatz erhoben hat. Abgesehen davon, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe gesondert vom Fristsetzungsantrag eingebracht worden war, sodass schon deshalb im Verfahrenshilfeantrag keine Geltendmachung von Aufwandersatz für den Fristsetzungsantrag nach § 59 Abs 2 Z 1 VwGG vorliegen kann, ist dem Antrag auf Verfahrenshilfe auch kein Begehren auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 56 Abs 1 VwGG zu entnehmen.
 

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