Home

Verfahrensrecht

VwGH: Verfrüht erhobener Fristsetzungsantrag

Ein verfrüht erhobener Fristsetzungsantrag, dem insoweit also der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegensteht, ist "in jeder Lage des Verfahrens" (§ 34 Abs 3 VwGG) zurückzuweisen, und damit auch unabhängig davon, ob das VwG dessen Unzulässigkeit geltend gemacht hat oder nicht bzw wann gegebenenfalls eine derartige Einrede erfolgt ist

05. 06. 2017
Gesetze:   § 38 VwGG, § 34 VwGG
Schlagworte: Verfrüht erhobener Fristsetzungsantrag, Unzulässigkeit

 
GZ Fr 2016/03/0005, 04.04.2017
 
VwGH: Gem § 38 Abs 4 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1, 2 und 3 VwGG sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem VwG aufzutragen, "innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem VwG vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt." Es kann dahingestellt bleiben, ob die demgemäß mit Verfügung vom 8. September 2016 gesetzte dreimonatige Frist nur für die Erlassung der ausständigen Entscheidung, oder - wie der Antragsteller offenbar meint - auch für das Vorbringen gilt, eine Verletzung der Entscheidungsfrist liege gar nicht vor: Gem § 38 Abs 4 erster Satz VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1, 2 und 3 VwGG sinngemäß anzuwenden. Gem § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des VwGH oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen; ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zur fassen (vgl § 34 Abs 3 VwGG).
 
Ein verfrüht erhobener Fristsetzungsantrag, dem insoweit also der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegensteht, ist daher "in jeder Lage des Verfahrens" (§ 34 Abs 3 VwGG) zurückzuweisen, und damit auch unabhängig davon, ob das VwG dessen Unzulässigkeit geltend gemacht hat oder nicht bzw wann gegebenenfalls eine derartige Einrede erfolgt ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at