Da nur der Betreibende die Exekution führt, die für unzulässig erklärt werden soll, ist das von den Klägerinnen gestellte Begehren auf Unzulässigerklärung der Exekution auch gegenüber der Drittbeklagten als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens rechtlich verfehlt
GZ 3 Ob 62/17i, 10.05.2017
OGH: Zwar kann eine Exszindierungsklage nach der ausdrücklichen Anordnung des § 37 Abs 2 EO neben dem betreibenden Gläubiger zugleich auch gegen den Verpflichteten gerichtet werden. Allerdings wird trotz des Wortlauts des § 37 Abs 2 EO mit der gleichzeitig gegen den Verpflichteten gerichteten Klage nicht das Exszindierungsbegehren auf Ungültigerklärung der Exekution verfolgt. Gegenstand der Klage gegen den Verpflichteten kann vielmehr nur die Feststellung des Rechts des Klägers an der Sache und/oder die Herausgabe der Sache durch den Verpflichteten an den Kläger sein. Da nur der Betreibende die Exekution führt, die für unzulässig erklärt werden soll, ist das von den Klägerinnen gestellte Begehren auf Unzulässigerklärung der Exekution auch gegenüber der Drittbeklagten als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens rechtlich verfehlt. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung enthält die Klage kein „implizites“ Begehren gegenüber der Drittbeklagten auf Feststellung oder Herausgabe des Bestandgegenstands. Das Klagebegehren lautet vielmehr ausdrücklich und unmissverständlich auf Unzulässigerklärung des Räumungsexekutionsverfahrens.