§ 110 Abs 2 AußStrG sieht für die Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte die Anordnung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG ausdrücklich auch auf Antrag vor; ein Antragsrecht ergibt sich als notwendige Konsequenz bereits aus § 187 Abs 1 Satz 3 ABGB
GZ 1 Ob 64/17v, 26.04.2017
OGH: Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass § 110 Abs 2 AußStrG für die Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte die Anordnung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG ausdrücklich auch auf Antrag vorsieht. Dies entspricht der Jud zum früheren AußStrG, in der etwa ausgesprochen wurde, der berechtigte Elternteil erwerbe ein Recht auf Anwendung der Zwangsmittel und sei zur Erhebung von Rechtsmitteln in diesem Verfahren legitimiert. Ein Antragsrecht des Vaters – das auch seine Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG und damit seine Rechtsmittellegitimation im betreffenden Verfahren nach sich zieht – ergibt sich als notwendige Konsequenz bereits aus § 187 Abs 1 Satz 3 ABGB. Wenn damit einem Elternteil das Recht eingeräumt wird, eine gerichtliche Regelung des Kontakts zum Kind zu beantragen, wäre es inkonsequent, dem Vater ein Antragsrecht auf Anordnung von Maßnahmen, die der Realisierung dieses Kontaktrechts dienen sollen, zu verwehren.