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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Anfechtung der Wahl des Vereinsvorstands durch die Mitgliederversammlung

Die Wahl des Vorstands eines Vereins durch dessen Mitgliederversammlung ist ein Beschluss eines Vereinsorgans nach § 7 VerG; dabei begründet die Anwendung eines falschen Wahlmodus bloß eine Anfechtbarkeit und keine Nichtigkeit

30. 05. 2017
Gesetze:   § 7 VerG, §§ 195 ff AktG
Schlagworte: Vereinsrecht, Wahl des Vorstands, Mitgliederversammlung, Beschluss, Anfechtung, Nichtigkeit

 
GZ 6 Ob 15/17z, 29.03.2017
 
OGH: Nach § 7 VerG sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung mit der Wirkung gerichtlich angefochten werden, dass die bisherige Geltung des Beschlusses ex tunc beseitigt wird. § 7 VerG differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang an nicht gültig zustande gekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen“) Beschlüssen. Er orientiert sich dabei an den §§ 195 ff AktG, nach denen Fehlerhaftigkeiten der Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG (und hiezu erforderlicher Sonderbeschlüsse) in Nichtigkeits- und in Anfechtungsgründe einzuteilen sind. Details dieser Regelungen wurden in das VerG jedoch nicht übernommen; vielmehr hat der Gesetzgeber der Rsp die - nicht immer einfache - Differenzierung überlassen, wann Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans vorliegt oder dessen (bloße) Anfechtbarkeit. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit aber auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist.
 
Eine Umdeutung der Nichtigkeitsklage in eine Anfechtungsklage ist wegen § 405 ZPO nicht möglich, stellt doch das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit gegenüber dem Begehren auf rückwirkende Rechtsgestaltung ein aliud dar. Liegt keine innerhalb der in § 7 VerG genannten Jahresfrist erhobene Anfechtungsklage vor, können daher die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nicht mehr umgestoßen werden, sondern bleiben wirksam.
 
Die Wahl des Vorstands eines Vereins durch dessen Mitgliederversammlung ist als Beschluss eines Vereinsorgans nach § 7 VerG anzusehen. Dabei begründet die Anwendung eines falschen Wahlmodus bloß eine Anfechtbarkeit und keine Nichtigkeit.
 
 

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