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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob der Vermögensübergang nach § 142 UGB – auch ohne gleichzeitige Übertragung eines (Teil-)Betriebs – trotz Fehlens einer gesetzlichen Anordnung im Firmenbuch einzutragen ist und ob die Eintragung sowohl bei dem durch die Anwachsung beendeten als auch beim aufnehmenden Rechtsträger zu erfolgen hat

Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist; wird die Vermögensübernahme nach § 142 UGB eingetragen, ist eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung (§ 3 Abs 1 Z 15 FBG) weder anzumelden noch einzutragen

30. 05. 2017
Gesetze:   § 142 UGB, § 3 FBG, § 24 FBG
Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Vermögensübergang, (Teil-)Betriebsübertragung, Anmeldung, Eintragung

 
GZ 6 Ob 25/17w, 19.04.2017
 
OGH: Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist. Diese Anmeldepflichten sind mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG zu erzwingen. Wird die Vermögensübernahme nach § 142 UGB eingetragen, ist eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung (§ 3 Abs 1 Z 15 FBG) weder anzumelden noch einzutragen.
 
 

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