Das in § 126 Abs 5 erster Satz StPO enthaltene Vorschlagsrecht, gewährt dem Beschuldigten kein subjektives Recht auf Bestellung der als besser qualifiziert genannten Person zum Sachverständigen
GZ 17 Os 19/16x, 06.03.2017
OGH: Nach Ablauf der in § 126 Abs 5 erster Satz StPO genannten Frist von 14 Tagen (die im Übrigen für die Geltendmachung von Befangenheit ohne Bedeutung ist) auftretende Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen sind – teleologisch betrachtet – durch § 127 Abs 3 StPO abschließend erfasst, können also mit der Behauptung dort genannter Mängel von Befund und Gutachten releviert werden. Ein darauf gestütztes (und durch die Möglichkeit der Unterstützung durch eine Person mit besonderem Fachwissen [§ 249 Abs 3 StPO] flankiertes) Recht auf Überprüfung und (subsidiär) Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist durch Urteilsanfechtung aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO abgesichert und entspricht grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren.
Dass durch Verkürzung der in § 126 Abs 5 StPO anlässlich der Bestellung des Sachverständigen vorgesehenen Beschuldigtenrechte das reklamierte Grundrechtsziel (eines – zur Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage führenden – fairen Verfahrens) endgültig vereitelt worden wäre, der Antragsteller mithin – ungeachtet seiner dargestellten Möglichkeiten im weiteren Verfahren – Opfer iSd Art 34 EMRK sei, legt der Antrag nicht substantiiert und schlüssig dar:
Die Änderung der Vorschriften über die Sachverständigenbestellung durch das StPRÄG 2014 erfolgte mit der Intention, grundrechtliche Bedenken gegen das davor bestehende System auszuräumen. Den Vorgaben von Art 6 Abs 1 und 3 lit d EMRK Rechnung tragend wurde dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, bereits im Ermittlungsverfahren (ohne Begründung) die Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen, wodurch Einwänden systembedingter Parteilichkeit des Experten von vornherein die Grundlage entzogen ist. Angesichts dessen ist es aus Gründen der Verfahrensfairness nicht geboten, dem Beschuldigten (Angeklagten) ein darüber hinausgehendes Recht auf Beiziehung eines Sachverständigen seines Vertrauens oder – wie der Antragsteller vermeint – ein subjektives Recht (vgl § 106 Abs 1 StPO) auf Bestellung einer von ihm vorgeschlagenen, besser qualifizierten Person einzuräumen. Ein derartiger – schon vom Wortlaut nicht indizierter – Regelungsinhalt ist § 126 Abs 5 erster Satz StPO auch bei am genannten Grundrechtsziel orientierter Auslegung nicht zu unterstellen.
Demgemäß hat der Beschuldigte – mangels einer aus dieser Bestimmung ableitbaren Einschränkung des gerichtlichen Auswahlermessens bei der Bestellung des Sachverständigen – auch kein subjektives Recht auf Entscheidung über seinen Vorschlag einer besser qualifizierten Person und keinen grundrechtlich abgesicherten (Art 6 Abs 1 EMRK) Anspruch auf Begründung, weshalb eine solche Person nicht zum Sachverständigen bestellt wurde.