Der Fachsenat für Aufteilungssachen erkennt in stRsp, dass auch Wertsteigerungen aufzuteilender Vermögensgegenstände zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugutekommen, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streitteile – etwa durch bloße Steigerungen der Grundstückspreise – eingetreten sind; dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft; derartige Einkünfte sind nun der Antragsgegnerin ohne nennenswerte Mühe aus der der Aufteilung unterliegenden Liegenschaft zugeflossen; es können aber nur jene Erträge der Aufteilung unterliegen, die der Antragsgegnerin tatsächlich „netto“ zur Verfügung stehen; ebenso wie etwa bei Zinseinkünften die KESt abzuziehen wäre, wäre hier zu prüfen, inwieweit die Mieteinnahmen der Einkommensteuer unterliegen und letztlich durch deren Abzug geschmälert werden
GZ 1 Ob 53/17a, 26.04.2017
OGH: Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass nicht nur die Liegenschaft selbst, die während der ehelichen Gemeinschaft erworben wurde, in die Aufteilungsmasse fällt, sondern auch die bis zum für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zugeflossenen Mieteinnahmen als „Ausfluss des aufzuteilenden Vermögens“. Der Fachsenat für Aufteilungssachen erkennt in stRsp, dass auch Wertsteigerungen aufzuteilender Vermögensgegenstände zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugutekommen, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streitteile – etwa durch bloße Steigerungen der Grundstückspreise – eingetreten sind. Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft. Derartige Einkünfte sind nun der Antragsgegnerin ohne nennenswerte Mühe aus der der Aufteilung unterliegenden Liegenschaft zugeflossen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese anders behandelt werden sollten als sonstige Kapitalerträge. Bestünde der aufzuteilende Vermögensgegenstand etwa in einem Sparbuch oder in einem (inhaltlich sonst unveränderten) Wertpapierdepot, wären ebenfalls die Werte zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung heranzuziehen, wenn sich diese gegenüber dem Wert zum Zeitpunkt der Aufhebung der Gemeinschaft (durch Kursänderungen, aber auch durch Dividenden oder Zinsen) erhöht haben.
Auch wenn somit den Argumenten im Revisionsrekurs grundsätzlich Berechtigung zukommt, ist die Sache noch nicht endgültig spruchreif, zumal die Vorinstanzen keine ausreichenden Feststellungen zu den „Nettomieteinnahmen“ der Antragsgegnerin getroffen haben. Das Erstgericht spricht davon, dass ihr „nach Abzug der Abgaben“ von den monatlichen Mieteinnahmen iHv 800 EUR ein Betrag von ca 700 EUR verbleibe. Aus den weiteren Ausführungen, die insbesondere auf das Vermögensbekenntnis der Antragsgegnerin verweisen, lässt sich vermuten, dass mit den erwähnten „Abgaben“ allein die Umsatzsteuer gemeint ist, die auch in der weiters erwähnten „Aufstellung ON 13“ als Abzugspost angeführt ist. Es können aber nur jene Erträge der Aufteilung unterliegen, die der Antragsgegnerin tatsächlich „netto“ zur Verfügung stehen. Ebenso wie etwa bei Zinseinkünften die KESt abzuziehen wäre, wäre hier zu prüfen, inwieweit die Mieteinnahmen der Einkommensteuer unterliegen und letztlich durch deren Abzug geschmälert werden. Dazu hat die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs moniert, das Erstgericht habe zu Unrecht die „Bruttoeinnahmen“ zur Aufteilungsmasse hinzugerechnet. Aus der ihrem Vermögensbekenntnis angeschlossenen Lohnabrechnung ergibt sich, dass sie (zumindest) seit 9. 9. 2013 Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in einer solchen Höhe bezieht, dass sie auch Lohnsteuer zu entrichten hat. Damit stellen ihre monatlichen Mieteinkünfte iHv rund 700 EUR nicht ihr einziges Einkommen dar und unterliegen damit einer konkreten Einkommensteuerpflicht.
Das Erstgericht wird diesen Gesichtspunkt im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern und letztlich zu ermitteln haben, inwieweit die festgestellten Mieteinkünfte durch die Verpflichtung zur Entrichtung von Einkommensteuer vermindert werden. Lediglich der letztlich verbleibende Betrag wird bei der neuerlichen Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sein. Weil unstrittig ist, dass die Antragsgegnerin im fraglichen Zeitraum die gesamten Mieteinkünfte zur Rückzahlung der auf der Liegenschaft lastenden Kreditverbindlichkeiten verwendet hat, somit die insofern aus der Liegenschaft als Teil der ehelichen Ersparnisse erflossenen Erträgnisse zur Tilgung konnexer Verbindlichkeiten iSd § 81 Abs 1 Satz 1 EheG dienten, erscheint es zur Gewährleistung einer angemessenen Teilhabe beider Ehegatten an dem dadurch bewirkten Vermögenszuwachs geboten, auch im Hinblick auf die Bewertung der Schulden auf den Kreditsaldo zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung abzustellen, da erst mit dieser die Vermögenssphären endgültig getrennt werden. Sollte die (bisher ungeprüfte) Behauptung der Antragsgegnerin zutreffen, sie habe über den (reinen) Zinsertrag hinaus auch eigene Mittel für die Rückzahlungen verwendet, werden diese bei der (dann fiktiven) Saldoermittlung auszuscheiden sein. Maßgeblich ist dann jener Wert, der sich zum Entscheidungszeitpunkt ergäbe, wenn auf den bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bestehenden Kreditsaldo lediglich Rückzahlungen in Höhe der (reinen) Mieterträge im oben dargelegten Sinn geleistet worden wären.