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Zivilrecht

OGH: Zum Schutz der Privatsphäre juristischer Personen

Ein Liegenschaftseigentümer kann auch primär im Interesse der Nutzer (Mieter, Dienstnehmer) der Liegenschaft klagen; dabei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich beim Eigentümer um eine natürliche oder juristische Person handelt, geht es doch um den Schutz der betroffenen natürlichen Personen

30. 05. 2017
Gesetze:   § 16 ABGB, § 1328a ABGB, Art 8 EMRK, § 1157 ABGB
Schlagworte: Schutz der Privatsphäre, Nachbarrecht, Schadenersatzrecht, Geheimsphäre, juristische Person, Videokamera, Nachbargrundstück, Vermieter, Dienstgeber, Fürsorgepflicht

 
GZ 6 Ob 231/16p, 29.03.2017
 
OGH: Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre nach § 1328a ABGB ist ein Persönlichkeitsrecht und bezweckt nicht den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern der natürliche Person; der Begriff der Privatsphäre ist an den des Privatlebens in Art 8 EMRK angelehnt. Es ist anerkannt, dass etwa das Recht auf Schutz von Geschäftsräumlichkeiten auch juristischen Personen zukommen kann und eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Juristischen Personen kommt ja nach stRsp etwa auch das Recht auf Ehre zu.
 
Auch ein Vermieter hat schon deswegen ein Interesse an der Abwehr von Überwachungsmaßnahmen gegen eine von ihm nicht selbst benützte Wohnung, weil er ansonsten Ansprüchen seines Mieters ausgesetzt wäre. Ebenso besteht ein (auf der Privatsphäre beruhendes) Recht eines Liegenschaftseigentümers, dass seine Angestellten nicht systematisch beobachtet werden; im Übrigen ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die materiellen und immateriellen Interessen seiner Dienstnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu wahren, wozu etwa auch der Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gehört.
 
In all diesen Fällen kann es aber nicht von Bedeutung sein, ob es sich beim Vermieter, Liegenschaftseigentümer oder Arbeitgeber um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, geht es doch um den Schutz der betroffenen natürlichen Personen. Aus dieser Rsp lässt sich der Grundsatz ableiten, dass ua einem Liegenschaftseigentümer ein Klagerecht auch primär im Interesse der Nutzer (Mieter, Dienstnehmer) der Liegenschaft eingeräumt ist. Da insoweit keine unmittelbare persönliche Betroffenheit gefordert wird, kommt es auf die Fähigkeit der juristischen Person, Überwachungsdruck zu erleben, nicht mehr entscheidend an.
 
 

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