Ist die vom Beklagten montierte Videokamera für den von ihm angestrebten Überwachungszweck „schlicht ungeeignet“ und steht mit der Verwendung eines Lärm- bzw Schallpegelmessgeräts ein gelinderes Mittel zur Verfügung, um Lärmbelästigungen festzustellen und zu dokumentieren, bedarf es keiner Interessenabwägung
GZ 6 Ob 231/16p, 29.03.2017
OGH: Auch wenn eine Überwachungskamera nicht an ein Betriebssystem angeschlossen und bislang auch nicht in Betrieb war, besteht ein Anspruch des klagenden Nachbarn auf Abwehr von Eingriffen in seine Privatsphäre. Dieser Anspruch ist nur dann effizient durchsetzbar, wenn die Kamera nicht mehr auf das Grundstück des Klägers gerichtet ist, und zwar unabhängig davon, ob sie sich im Betrieb befindet oder nicht; der Kläger hat ja insoweit keinerlei Kontrollmöglichkeit. Auch wenn die Kamera derzeit nicht betriebsbereit ist, liegt keine bloß abstrakte Befürchtung eines möglichen Missbrauchs vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Befürchtung besteht, dass die Kamera jederzeit und vom klagenden Nachbarn unbemerkt angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden könnte. Die Eingriffsgefahr ist somit zu bejahen, wenn die konkrete Befürchtung besteht, die Beobachtung mit der Kamera könnte einsetzen. Für Nachbarn darf nicht der Eindruck des Überwachtwerdens entstehen. Können diese etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer nicht als solche erkennbaren Videokameraattrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen.
Bei einem Eingriff in die Privatsphäre (durch systematische Videoüberwachung) trifft den Beklagten als Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelt und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet ist. Entspricht der Verletzer dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.
Vorliegend ist die vom Beklagten montierte Videokamera für den von ihm angestrebten Überwachungszweck „schlicht ungeeignet“ und es steht mit der Verwendung eines Lärm- bzw Schallpegelmessgeräts ein gelinderes Mittel zur Verfügung, um Lärmbelästigungen festzustellen und zu dokumentieren. Damit ist das Verhalten des Beklagten rechtswidrig und es bedarf keiner Interessenabwägung mehr.