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Zivilrecht

OGH: Zum Gerichtserlag durch das Strafgericht

Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der wahre Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist, dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung auch, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und schlüssig dargelegt wurden

30. 05. 2017
Gesetze:   § 1425 ABGB, § 2 VerwEinzG, § 114 StPO, § 367 StPO
Schlagworte: Gerichtserlag, Hinterlegung, gerichtliche Verwahrnisse, Einziehung, Strafverfahren, Beweisgegenstand, Beschlagnahme, Ausfolgung, mehrere Anspruchsteller

 
GZ 2 Ob 46/16b, 23.02.2017
 
OGH: Auf den Erlag durch das Strafgericht ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern das Strafgericht auftritt. § 2 VerwEinzG normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Seine Voraussetzungen müssen daher - von der Person des Erlegers abgesehen - auch im Fall strafgerichtlicher Verwahrnisse vorliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Erlag zu Gericht anzunehmen ist, hat das Gericht anhand der Behauptungen des Erlegers nur eine Schlüssigkeitsprüfung zu den Hinterlegungsvoraussetzungen vorzunehmen. Das Erlagsgericht hat den Antrag deshalb auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen, um zu verhindern, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden.
 
Allgemein wird es als Hinterlegungsgrund nach § 1425 ABGB angesehen, wenn mehrere Personen (Herausgabeprätendenten) Ausfolgungsansprüche erheben, die in schlüssiger Weise miteinander konkurrieren, oder wenn die Berechtigung eines einzelnen „Eigentumsansprechers“ (Herausgabeprätendenten) nach den Umständen zweifelhaft ist, etwa weil sie von einem Dritten schlüssig bestritten wird. In solchen Fällen kann die Herausgabeberechtigung erst in einem Zivilrechtsstreit geklärt werden. Demgegenüber ist ein Erlag nicht gerechtfertigt, wenn der Herausgabeberechtigte leicht feststellbar ist.
 
Auch das Strafgericht hat im Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund iSd § 1425 ABGB darzutun. Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind - was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre (§ 114 Abs 2 Satz 2 StPO), - dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung auch, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden.
 
 

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