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Zivilrecht

OGH: Zum Anwaltshonorar

Im Rahmen einer Stundensatzvereinbarung ist in Bezug auf den Zeitaufwand eine Angemessenheitskontrolle grundsätzlich zulässig

30. 05. 2017
Gesetze:   §§ 1002 ff ABGB, § 1152 ABGB, § 17 RAO, RATG
Schlagworte: Rechtsanwalt, Honoraranspruch, genaue Abrechnung, Pauschalentlohnung, Stundensatzvereinbarung, Angemessenenheitskontrolle

 
GZ 1 Ob 60/17f, 29.03.2017
 
OGH: Nach stRsp ist dann, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft. Soweit der Rechtsanwalt nicht eine Pauschalentlohnung vereinbart hat, hat er in ziffernmäßig überprüfbarer Weise seinen Honoraranspruch abzurechnen. Dies gilt auch für das hier vereinbarte Zeithonorar, nach dem sich der Honoraranspruch einerseits nach dem (nunmehr unstrittig) vereinbarten Stundensatz und andererseits nach dem Zeitaufwand bestimmt.
 
Nach den getroffenen Feststellungen beinhalten die von der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft gegenüber den Beklagten gelegten Honorarnoten die erbrachten und im Einzelnen aufgeschlüsselten Leistungen, sodass der nunmehrige Einwand in der Revision, die eingeklagte Honorarforderung sei noch nicht fällig, unberechtigt ist.
 
Im Rahmen einer hier getroffenen Stundensatzvereinbarung ist in Bezug auf den Zeitaufwand eine Angemessenheitskontrolle grundsätzlich zulässig. Die Beurteilung der Angemessenheit der von der Klägerin verzeichneten und tatsächlich erbrachten Leistungen und des von ihr nachgewiesenen Zeitaufwands durch die Vorinstanzen, die auf die Millionenhöhe der insgesamt behaupteten Forderungen der Beklagten, den Aufwand und Umfang von drei Gerichtsverfahren und auf den Einsatz eines Gesellschafters der Klägerin sowie einer Rechtsanwältin, die über Wochen fast ausschließlich mit der Causa beschäftigt war, verwiesen, ist nicht zu beanstanden. Dass der Arbeitsaufwand auf eine schlecht organisierte interne Struktur der Klägerin zurückzuführen wäre, steht gerade nicht fest.
 
 

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