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Zivilrecht

OGH: Schadensausgleich nach § 11 EKHG und Beweislast

Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts kommt es nach stRsp beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten iSd § 11 EKHG nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG, sondern bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten vielmehr darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen; nach stRsp tritt bei der gegenseitigen Ersatzpflicht gem § 11 EKHG die gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden ganz zurück

30. 05. 2017
Gesetze:   § 11 EKHG, § 9 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, EKHG, Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch, Beweislast, Entlastungsbeweis, außergewöhnliche Betriebsgefahr

 
GZ 2 Ob 15/17w, 27.04.2017
 
OGH: Nach mittlerweile gefestigter oberstgerichtlicher Rsp bleibt beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein – auch
schuldlos – verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall, also dann, wenn – wie hier – die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Schädigers (hier des Erstbeklagten) durch ein – auch schuldlos – verkehrswidriges Verhalten des unfallbeteiligten Geschädigten (hier des Klägers) verursacht wurde. Die Wertung ist hier keine andere.
 
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
 
Zutreffend haben die Vorinstanzen ein (gravierendes) Verschulden des Klägers angenommen, weil er in der Kurve zu schnell unterwegs war, was ursächlich für seinen Sturz und das anschließende Wegschlittern war. Dies war wiederum ursächlich für die stärkere Bremsung des Erstbeklagten, wodurch dieser mit seinem Motorrad zum Kurvenrand gelangte. Da zum Fahrverhalten des Erstbeklagten ansonsten nur Negativfeststellungen getroffen werden konnten, ist dem dafür beweispflichtigen Kläger der Beweis für Tatsachen, aus denen sich ein Verschulden des Erstbeklagten ergeben könnte, nicht gelungen. Sofern man beim Motorrad des Erstbeklagten überhaupt eine außergewöhnliche Betriebsgefahr annehmen sollte (es wurde weder ein Schleudern noch ein Verreißen noch eine Notbremsung festgestellt), wäre sie vom Kläger verursacht worden und daher ihm gegenüber jedenfalls nicht in Anschlag zu bringen. Es steht daher das (gravierende) Verschulden des Klägers der (nur) gewöhnlichen Betriebsgefahr des Motorrads des Erstbeklagten gegenüber. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts kommt es nach stRsp beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten iSd § 11 EKHG nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG, sondern bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten vielmehr darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen. Nach stRsp tritt bei der gegenseitigen Ersatzpflicht gem § 11 EKHG die gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden ganz zurück. Die Beklagten haften dem Kläger daher nicht.
 
Die vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung ins Treffen geführten Entscheidungen 2 Ob 1142/95, 2 Ob 210/09k und 2 Ob 111/15k sind nicht einschlägig:
 
In der erstzitierten Entscheidung wurde ausgesagt, die Ausgleichspflicht nach § 11 Abs 1 EKHG sei eine Folge der Schadenersatzpflicht und setze geradezu vor, dass der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht erbracht worden sei, weil ansonsten überhaupt keine Schadenersatzpflicht bestünde.
 
Diese Aussage impliziert aber nicht, dass der, der den Entlastungsbeweis gem § 9 EKHG nicht erbracht hat, bei der Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG stets haftet. Dazu kann auf die weiter oben angeführte Rsp zu § 11 EKHG verwiesen werden.
 
Die beiden anderen Entscheidungen betrafen Unfälle, bei denen nur ein Kfz bzw nur eine Sesselbahn beteiligt war, weshalb kein Fall des § 11 EKHG vorlag. In solchen Fällen ist die Haftung nicht nach § 11 EKHG, sondern nach § 7 EKHG zu beurteilen. Dabei ist in der Rsp anerkannt, dass der Halter bzw Betriebsunternehmer dem Geschädigten (zB Fußgänger), dem keine Betriebsgefahr zurechenbar ist, aufgrund der ihm zurechenbaren (außergewöhnlichen oder gewöhnlichen) Betriebsgefahr auch dann teilweise haften kann, wenn den Geschädigten ein Verschulden, den Lenker hingegen kein Verschulden trifft. In dieser Konstellation ist der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG bedeutsam, weil er – wenn erbracht – zur gänzlichen Haftungsbefreiung des Halters bzw Betriebsunternehmers führt.
 
Da im vorliegenden Fall aber – wie erwähnt – die Haftung nach § 11 EKHG und nicht nach § 7 EKHG zu beurteilen ist, ist die soeben erwähnte Rsp nicht anwendbar.
 
 

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