Im vorliegenden Fall wäre nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Eisfreiheit nur bei stündlicher Bestreuung gewährleistet gewesen; zudem war die Wirkung der Streuung aufgrund der Niederschlagsmengen stark herabgesetzt; selbst bei vertraglichen Verkehrssicherungspflichten und der Haftung von Anrainern nach § 93 StVO wird eine derart kurzfristige Bestreuung zumindest in den Nachtstunden idR nicht gefordert; berücksichtigt man, dass sich der Unfall zu Zeiten der „allgemeinen Nachtruhe“ ereignete, und in concreto auch keine externen Meldungen einer besonderen Gefahr vorlagen, dann ist bereits eine objektive „Mangelhaftigkeit“ des Wegs zu verneinen, weil Beurteilungsmaßstab für diese Mangelhaftigkeit auch die Zumutbarkeit entsprechender Sicherungsmaßnahmen ist; jedenfalls kann bei dieser Sachlage von einem groben Verschulden der beklagten Partei bzw ihrer Leute iSd § 1319a ABGB keine Rede sein
GZ 6 Ob 39/17d, 19.04.2017
OGH: Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit eines Wegs ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist.
Unter grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist, etwa wenn der sich aus dem Wegezustand ergebenden Gefahr durch lange Zeit nicht begegnet wird. Allein aus der Tatsache, dass die Unfallstelle zum Unfallszeitpunkt noch nicht gestreut war, ist noch kein grobes Verschulden ableitbar.
Die Pflicht zur Schneeräumung und die Streupflicht dürfen nicht überspannt werden. Die Grenze der Zumutbarkeit einer Räumungs- und Streupflicht wird nach der Rsp dann überschritten, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Räumen bzw Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muss; dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten kann eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden.
Im vorliegenden Fall wäre nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Eisfreiheit nur bei stündlicher Bestreuung gewährleistet gewesen. Zudem war die Wirkung der Streuung aufgrund der Niederschlagsmengen stark herabgesetzt. Selbst bei vertraglichen Verkehrssicherungspflichten und der Haftung von Anrainern nach § 93 StVO wird eine derart kurzfristige Bestreuung zumindest in den Nachtstunden idR nicht gefordert. Berücksichtigt man, dass sich der Unfall zu Zeiten der „allgemeinen Nachtruhe“ ereignete, und in concreto auch keine externen Meldungen einer besonderen Gefahr vorlagen, dann ist bereits eine objektive „Mangelhaftigkeit“ des Wegs zu verneinen, weil Beurteilungsmaßstab für diese Mangelhaftigkeit auch die Zumutbarkeit entsprechender Sicherungsmaßnahmen ist. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage von einem groben Verschulden der beklagten Partei bzw ihrer Leute iSd § 1319a ABGB keine Rede sein.
Im Hinblick darauf, dass nur eine – rechtlich nicht gebotene – stündliche Streuung den Unfall verhindert hätte, kommt es auf die Frage, wie stark die Josef-Heißl-Straße frequentiert ist, rechtlich nicht an. Dass im Bereich der Unfallstelle auch ein Bankomat und ein Café etabliert sind, bedeutet im Übrigen noch nicht automatisch, dass dort auch gegen Mitternacht noch ein entsprechender Fußgängerverkehr stattfindet.
Die Beweislast für den objektiv mangelhaften Zustand eines Wegs trifft den Geschädigten. Dem Geschädigten obliegt weiters der Beweis der Wegehaltereigenschaft des Beklagten sowie der Beweis der groben Fahrlässigkeit. Auch die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft grundsätzlich den Geschädigten, wobei an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Insoweit genügt vielmehr die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Kläger der Beweis, dass bei Einhaltung des gerade noch möglichen und zumutbaren Intervalls von zweieinhalb bis drei Stunden der Unfall vermieden worden wäre, nicht gelungen.