Stuft der Sachwalter die Durchsetzung noch nicht verjährter Schadenersatzforderungen auf vertretbare Weise als aussichtslos ein, ist ihm an einer derartigen Unterlassung kein Verschulden vorzuwerfen
GZ 10 Ob 17/17y, 25.04.2017
OGH: § 275 Abs 1 ABGB umschreibt sehr allgemein die Handlungs- und Sorgfaltspflichten eines Sachwalters mit allen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die übertragenen Angelegenheiten zu besorgen, wobei das Wohl des Betroffenen bestmöglich zu fördern ist. Im Rahmen seines Wirkungskreises treffen den Sachwalter bedarfsabhängige und einzelfallbestimmte Verhaltensanforderungen. Ob ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage.
Ein zum Sachwalter bestellter Rechtsanwalt muss die Interessen des Betroffenen bestmöglich wahren (§ 275 Abs 1 ABGB). Dazu zählt zweifellos die Verpflichtung, vorhandenes Vermögen soweit möglich zu vermehren oder zumindest zu erhalten, jedenfalls aber nicht unnötig zu verringern. Das mit einem entsprechenden Prozesskostenrisiko verbundene Einklagen verjährter oder zufolge einer (vom zuständigen Pflegschaftsrichter offenbar geteilten) vertretbaren, wenn nicht sogar richtigen Einschätzung als aussichtslos empfundener Ansprüche widerspricht diesem Ziel eindeutig. Waren die Ansprüche zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Bestellung zum Sachwalter daher bereits verjährt, handelt der Beklagte objektiv nicht sorgfaltswidrig, wenn er sie weder einklagt noch zuvor versucht, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu erreichen. Stuft er die Durchsetzung noch nicht verjährter Schadenersatzforderungen auf vertretbare Weise als aussichtslos ein, ist ihm an einer derartigen Unterlassung kein Verschulden vorzuwerfen. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, ein Sachwalter müsse in einer solchen Situation keine Anträge auf Verfahrenshilfe oder Genehmigung einer Klagsführung zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen einbringen, ist zumindest vertretbar.