Soweit die Frage aufgeworfen wird, ob nach dem Sbg SGH zur Deckung von Kosten der Heimunterbringung das Vermögen des Ehegatten herangezogen werden kann, ist dem zu erwidern, dass nach der maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Rsp des OGH der Vermögensstamm - ausnahmsweise und soweit zumutbar - insoweit bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden kann, als das laufende Einkommen nicht zur Deckung des notwendigen bzw nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Unterhalts ausreicht; die Frage, ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögens des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen und daher nur dann vom OGH überprüfbar, wenn dem Gericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre
GZ Ra 2017/10/0010, 22.02.2017
VwGH: Gem § 6 Abs 1 Sbg SHG hat ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Gem § 8 Abs 1 leg cit ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
Gem § 17 Abs 1 erster Satz leg cit kann der Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen, oder wenn er besonderer Pflege bedarf.
Gem § 44 Abs 1 leg cit gehen Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten davon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechts (§ 1042 ABGB) bleiben davon unberührt.
Die Revision bestreitet die Feststellungen des VwG zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Revisionswerberin und ihres Ehegatten nicht. Ebenso wenig werden das grundsätzliche Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten gegenüber der Revisionswerberin und die Liquidierbarkeit der Unterhaltsansprüche bestritten.
In den Zulässigkeitsgründen wird zunächst die Frage aufgeworfen, ob der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten im Verfahren über die Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen sei, obwohl § 44 Sbg SHG eine Legalzession solcher Ansprüche auf den Sozialhilfeträger vorsehe (weshalb der Sozialhilfeträger den Leistungsanspruch nur gegen den Dritten geltend machen könne). Dem ist zu erwidern, dass nach der stRsp des VwGH Forderungen des Hilfsbedürftigen gegenüber Dritten insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden - eigenen Mitteln gezählt werden, als sie verfügbar, dh liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Demgemäß bestehen auch keine Bedenken gegen die Anrechnung entsprechender Unterhaltsleistungen des Ehegatten bei der Bemessung der Eigenleistung des Hilfsbedürftigen (vgl das vom VwG zitierte, zum Sbg SHG ergangene, hg Erkenntnis vom 14. Dezember 2012, 2008/10/0302, mit Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 14. Juli 2011, 2010/10/0247; der VwGH hat in diesen Entscheidungen bei ähnlich gelagerten Sachverhalten - Kosten der psychiatrischen Sonderpflege bzw der Unterbringung in einer Förderwerkstätte - einen krankheitsbedingten Sonderbedarf bzw eine Unterhaltsverpflichtung gem § 94 Abs 2 ABGB selbst für den Fall angenommen, dass der Ehegatte ein geringeres Einkommen als der hilfsbedürftige Ehepartner bezieht).
Die - im 9. Gesetzesabschnitt ("Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes") geregelte - Bestimmung des § 44 Sbg SHG steht der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nicht entgegen, weil diese Bestimmung lediglich eine Kostenersatzregelung für geleistete Sozialhilfe trifft.
Soweit in den Zulässigkeitsgründen weiters die Frage aufgeworfen wird, ob nach dem Sbg SGH zur Deckung von Kosten der Heimunterbringung das Vermögen des Ehegatten herangezogen werden kann, ist dem zu erwidern, dass nach der maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Rsp des OGH der Vermögensstamm - ausnahmsweise und soweit zumutbar - insoweit bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden kann, als das laufende Einkommen nicht zur Deckung des notwendigen bzw nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Unterhalts ausreicht. Die Frage, ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögens des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen und daher nur dann vom OGH überprüfbar, wenn dem Gericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Im vorliegenden Fall hat das VwG die Berücksichtigung des Spar- und Wertvermögens des Ehegatten vor dem Hintergrund des krankheits- und pflegebedingten Sonderbedarfs sowie unter Berücksichtigung der Relation von Vermögenswert und Unterhaltsbedarf in nicht zu beanstandender Weise für zumutbar erachtet; eine auffallende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.