Fremde, die mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist sind, sind nicht berechtigt, die Entscheidung über einen - wenngleich im Ausland gestellten - Antrag über den Ablauf der Gültigkeit des Visums hinaus im Inland abzuwarten
GZ Ra 2016/22/0080, 21.02.2017
VwGH: Nach stRsp des VwGH sind Fremde, die mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist sind, nicht berechtigt, die Entscheidung über einen - wenngleich im Ausland gestellten - Antrag über den Ablauf der Gültigkeit des Visums hinaus im Inland abzuwarten.
Weiters hat sich mit der von der Revisionswerberin dargestellten Änderung der Rechtslage mit dem Fremdenrechtspaket 2005 an dem Erfordernis, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des beantragten Titels sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nichts geändert. Dass die Antragstellerin nunmehr, nachdem sie ein Visum zur Einreise gem § 25 FPG erhält, den beantragten Aufenthaltstitel, auf dessen Ausstellung sie bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch hat, bei der Niederlassungsbehörde im Inland abzuholen hat und in diesem Zeitpunkt das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen geprüft wird, stellt keine Schlechterstellung iSd Art 13 ARB dar.
Zum weiteren Revisionsvorbringen, wonach das VwG im Hinblick auf die vorgenommene Interessenabwägung gem § 21 Abs 3 NAG von der Rsp des VwGH abgewichen sei, ist auszuführen, dass diese Abwägung nach Art 8 EMRK im Allgemeinen nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist und die Revision nicht aufzeigt, dass die erfolgte Interessenabwägung des VwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nicht im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.